Kant: AA XIX, Erläuterungen zu G. Achenwalls Iuris ... , Seite 569 |
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01 | eines alten Verdienstes ihrer Vorfahren sondern ein praerogativ der | ||||||
02 | Unabhängigkeit von gewissen Ständen, die aber von ihnen abhängig seyn | ||||||
03 | können. | ||||||
7975. ψ3--4? χ? J 88. 89. |
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05 | J 88: | ||||||
06 | NB. Dem summo imperanti (beherrscher, Oberherr) steht nichts frey, | ||||||
07 | worüber selbst der privatwille nicht disponiren kann: (g arbitrium ), z. E. | ||||||
08 | Moralität. Religion zu wählen. Sich selbst verkaufen (contra Hobbes). | ||||||
09 | aber es steht ihm alles frey, wo ieder über sein Recht disponiren kann, | ||||||
10 | e. g. Auflagen, Strafgesetze, Krieg, Frieden. | ||||||
11 | Princeps, das Staatsoberhaupt ist dem Staat nicht unterworfen. | ||||||
12 | Der Souverain hat keine privatgüter, domainen, aber der Prinz, und ist | ||||||
13 | in Ansehung deren dem Gesetz unterworfen. Die Güter lassen sich von der | ||||||
14 | Persohn absondern. Daher die Persohn des Prinzen nicht kann angetastet | ||||||
15 | werden. | ||||||
16 | J 89: | ||||||
17 | NB. In Ansehung welches Zustandes man nicht passiv seyn soll, den | ||||||
18 | kann man nicht den Gesetzen unterwerfen, z. E. Religionsurtheile und | ||||||
19 | Lehren. Die obere Gewalt kann demnach die Freyheit der Religionsmeinungen* | ||||||
20 | und die Bekantmachung derselben nicht gebieten. | ||||||
21 | Wenn nun aber gleichwohl summus imperans alle die Schranken | ||||||
22 | überschreitet, so ist kein Wiederstand erlaubt. Aber in Dingen der moralität | ||||||
23 | gleichwohl seinen Gehorsam zu verweigern und alles über sich ergehen | ||||||
24 | zu lassen. Denn da kann man über sich disponiren. | ||||||
25 | J 88: | ||||||
(g | |||||||
26 | * Der Unterthan kan nur Schutz gegen Gewalt fodern; aber die | ||||||
27 | Meinungen anderer sind keine Gewalt sondern so gar die einzige Bedingung, | ||||||
28 | seine eigne zu berichtigen. Geistliche können nicht verlangen, | ||||||
29 | daß anderer Meinungen und Einwürfe verboten werden. Sie können | ||||||
30 | kein exclusives privilegium verlangen, die ihrige vorzutragen. Es kann | ||||||
31 | nicht Gewalt seyn, wodurch sie sich rechtfertigen, sondern sie müssen sich | ||||||
32 | durch das Übergewicht ihrer Gründe vertheidigen. Der summus imperans | ||||||
33 | ist nur durch die Natur eines Gesetzes überhaupt restringirt und | ||||||
34 | nicht durchs Gesetz sondern zu Gesetzen verbunden, alle seine actus sind | ||||||
35 | publici nicht privati. | ||||||
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