Kant: AA XIX, Erläuterungen zu G. Achenwalls Iuris ... , Seite 568 |
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7973. ψ. J 86. |
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02 | Regimen ist die Anwendung der Gesetze auf alle universos durch | ||||||
03 | gouvernement, die administration auf einzelne durch magistratus. | ||||||
7974. ψ3--4? ω?? J 86. |
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05 | In jedem gemeinen Wesen ist ein summum imperium, folglich auch | ||||||
06 | subditi. Vor aller wirklichen Herrschaft aber und Unterwerfung muß ein | ||||||
07 | Recht der Menschen vorhergehen, nach welchem sie ursprünglich möglich | ||||||
08 | ist. Dieses kan kein anderes seyn, als daß alle Unterworfen sind allen | ||||||
09 | zusammen genommen: weil nur so eines jeden freyheit mit seiner subiection | ||||||
10 | durchgängig zusammenstimmen kann. Also muß alles Gemeine | ||||||
11 | wesen von einem idealen ursprünglichen Contracte als abgeleitet angesehen | ||||||
12 | werden. Die Republik in Ansehung anderer ausser ihr heißt ein Staat. | ||||||
13 | Alle Staaten im Verhältnis gegen einander betrachtet, heissen die Welt, | ||||||
14 | welche auch als ein gemeines Wesen betrachtet werden muß, wenn sie ihr | ||||||
15 | Verhältnis gegen einander rechtlich seyn soll. Der Unterthan der zugleich | ||||||
16 | gleicher Theilnehmer an der Oberherrschaft ist, heißt Bürger. Hat er diese | ||||||
17 | nicht, ist aber doch zugleich keinem besonderen Theile des Gemeinen Wesens | ||||||
18 | sondern nur der Oberherrlichen Gewalt unterworfen, so ist er Zunftbürger | ||||||
19 | (civicus), hat es jene, so ist er civis, d. i. Staatsbürger; und in Ansehung | ||||||
20 | aller der Staat selber aber kan als weltbürgerlich oder als Kriegsstaat | ||||||
21 | betrachtet werden. -- Der Unterthan unter einer Gesetzgebung, welche | ||||||
22 | nicht für alle gleich geltend ist, heißt Erbunterthan, wenn er nicht durch | ||||||
23 | eine als ein solcher gebohren wird. Ein erblicher Zunftbürger heißt unadlich | ||||||
24 | wenn andere zum unterschiede derjenigen, welche als erblich zum | ||||||
25 | Befehlen in der Staatsadministration die habilität haben. Iener gehört | ||||||
26 | zum gemeinen Volk (plebs) dieser zum Adel (status equestris). Die | ||||||
27 | letzteren gehören entweder in der zugleich als glieder zum summo imperio | ||||||
28 | und sind erbliche senatoren (patricii, Lords) oder sind nur die Vornehmen | ||||||
29 | (optimates), welche zu den exsecutoren der obersten Gewalt als Unterbefehlshaber | ||||||
30 | ein Erbrecht haben (titulirter Adel). Es ist die frage, ob es | ||||||
31 | recht sey, daß das summum imperium solche erbliche Herren setze als | ||||||
32 | Marqvis, Graf etc. etc. Sie wären alsdenn nicht blos Staatsbürger sondern | ||||||
33 | würden eine erbliche Dignität haben und zwar nicht der bloßen Erinnerung | ||||||
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