Kant: AA XIX, Erläuterungen zu G. Achenwalls Iuris ... , Seite 567

     
           
 

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    7969.   ψ3--4.   J 79.   In und zu § 97:
 
     
  02 Originario ist imperium beym Volk und bleibt auch bey ihm in der      
  03 Idee. Regimen summum ist auch bey ihm aber magistrat nicht.      
           
   

 

7970.   ψ3--4.   J 81.   Zu § 98.
 
     
  05 Die Frage, wer ein Recht zum summo imperio habe, ist denn gantz      
  06 rechtmäßig, wenn das volk noch keinen summum imperantem hat. hat      
  07 es aber einen, so ist schon ein status civilis da und nur kraft desselben      
  08 kann bestimmt werden, wer summus imperans sey und dieser kann nur      
  09 sprechen, also kann der summus imperans sich selbst nicht aufheben, ohne      
  10 in den statum naturalem zurükzufallen.      
           
   

 

7971.   ψ3--4.   J 82. 83.
 
     
  12 J 82:      
  13 Das Staatsoberhaupt stellt eine dreyfache Person vor: als Gesetzgeber      
  14 ist er souverain, hat keinen über sich und alles ist unter ihm. Als      
  15 Regirer, der nach Gesetzen ruhe und Glückseeligkeit austheilen soll, steht      
  16 er unter den Gesetzen, muß können gezwungen werden und kann also mit      
  17 dem Souverain nicht ein und dieselbe Person seyn. Als Richter steht er      
  18 unter den Gesetzen und dem Regiment wegen der Austheilung der Glückseeligkeit      
  19 nach dem Gesetze des Souverains und dem Willen des Regenten,      
  20 alle an der Wohlfarth theilnehmen zu lassen. Gütigkeit aber nur in proportion      
  21 der Heiligkeit des Gesetzes soll ihn bestimmen, also ist er wiederum      
  22 eine besondere Person und zwar darum nicht mit dem Regenten, weil er      
  23 dessen Gütigkeit einschränken soll. Diese drey Personen können nur in      
  24 der Gottheit verbunden seyn, weil sie alle diese Vollkommenheiten zugleich      
  25 in sich faßt. J 83: Die Vorsorge geht aufs Ganze aber auch aufs einzelne.      
  26 Das Gesetz fodert Leistungen, (g Lasten ); wie sollen die Ausgetheilt werden,      
  27 auch Aufopferungen, wen sollen sie treffen?      
           
   

 

7972.   ψ? υ--χ?   J 85.
 
     
  29 Summus imperans kan zugleich Regent seyn aber nicht Magistrat,      
  30 d. i. in Ansehung des allgemeinen Gerichtshof und Governement befehlen      
  31 aber nicht selbst richten oder gouverniren noch gegen einzelne executiren.      
  32 Doch kan er diejenige bestellen, die den Zwang ausüben, welchen summus      
  33 imperans selbst jederzeit in Händen haben muß.      
           
     

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