Kant: AA XIX, Erläuterungen zu A. G. Baumgartens ... , Seite 128 |
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| 01 | Willens unmöglich macht. Ich habe also natürlicher Weise kein | ||||||
| 02 | Recht, des andern Zustand zu verändern, ausser mit seiner Einstimung, | ||||||
| 03 | pacto, oder facto injusto praevio; denn im letzteren falle macht er sich seines | ||||||
| 04 | rechts verlustig, der Wiederstand hört auf, und der andere bestimt ihn | ||||||
| 05 | durch seinen Willen ohne einen positiven Grund des Rechts. | ||||||
6667. κ--λ? ξ? Pr 25, 24. |
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| 06 | Pr 25: | ||||||
| 08 | Recht ist (g zwischen zweyen ), was durch ihren gemeinschaftlichen | ||||||
| 09 | Willen möglich ist.* (Was durch denselben nothwendig ist, heißt Schuldigkeit.) | ||||||
| 10 | Ein Recht hat der einer in ansehung des Andern (affirmative), | ||||||
| 11 | in so fern wenn sein privatwille als einerley mit dem gemeinschaftlichen | ||||||
| 12 | angesehen werden kan. Die Nothwendigkeit einer Handlung um der allg | ||||||
| 13 | Regel des Rechts willen heißt formale Schuldigkeit, um des Rechts der | ||||||
| 14 | andern willen aber materiale Schuldigkeit. Die Regel, die dem gemeinschaftlichen | ||||||
| 15 | Willen überhaupt nothwendiger weise anhängt, wird gefunden, | ||||||
| 16 | indem die condition des Willens gesucht wird, welche nothwendig ist, damit | ||||||
| 17 | sie er allgemein gültig sey. Man kan die Verhältnisse des Rechts mit | ||||||
| 18 | denen der Korper vergleichen. Ein ieder Körper ist gegen alle andere in | ||||||
| 19 | Ruhe, ausser so fern er durch andere bewegt wird, und eben so hat iederman | ||||||
| 20 | gegen andere Pflichten der Unterlassung, ausser so fern andere entweder | ||||||
| 21 | mit ihm einen Einstimigen Willen machen oder seinen Zustand | ||||||
| 22 | wieder seinen Willen verändern. Actio est aequalis reactione. So viel | ||||||
| 23 | ein großer Korper auf den kleinen wirkt, so viel dieser auf den groosen | ||||||
| 24 | zurük. Der gemeinschaftliche Schwerpunkt, d. i. der gemeinschaftliche Wille, | ||||||
| 25 | ist vor und nach der Handlung einerley. | ||||||
| 26 | Pr 24: | ||||||
| 27 | (g Diejenige Handlung, welche den wirklichen Ursachen durch den gemeinschaftlichen | ||||||
| 28 | Willen welche unter der einer Rechtmaßigen Bedingung | ||||||
| 29 | möglich ist, ist bedingter Weise recht. z. E. einen zu strafen unter der | ||||||
| 30 | Bedingung, daß seine Handlungen dem Gesetze des Gemeinschaftlichen | ||||||
| 31 | Willens wiedersprechen. ) | ||||||
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