| Kant: AA VI, Die Metaphysik der Sitten. ... , Seite 228 | |||||||
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| 01 | Angemessenheit des Verfahrens zur Schuldigkeit hat gar keinen rechtlichen | ||||||
| 02 | Effect. - Die gütige Vergeltung ( remuneratio s. repensio benefica ) | ||||||
| 03 | steht zur That in gar keinem Rechtsverhältniß. | ||||||
| 04 | Die guten oder schlimmen Folgen einer schuldigen Handlung | ||||||
| 05 | - imgleichen die Folgen der Unterlassung einer verdienstlichen | ||||||
| 06 | können dem Subject nicht zugerechnet werden ( modus imputationis | ||||||
| 07 | tollens ). | ||||||
| 08 | Die guten Folgen einer verdienstlichen - imgleichen die | ||||||
| 09 | schlimmen Folgen einer unrechtmäßigen Handlung können dem Subject | ||||||
| 10 | zugerechnet werden ( modus imputationis ponens ). | ||||||
| 11 | Subjectiv ist der Grad der Zurechnungsfähigkeit ( imputabilitas ) | ||||||
| 12 | der Handlungen nach der Größe der Hindernisse zu schätzen, | ||||||
| 13 | die dabei haben überwunden werden müssen. - Je größer die Naturhindernisse | ||||||
| 14 | (der Sinnlichkeit), je kleiner das moralische Hinderni | ||||||
| 15 | (der Pflicht), desto mehr wird die gute That zum Verdienst angerechnet; | ||||||
| 16 | z. B. wenn ich einen mir ganz fremden Menschen mit meiner | ||||||
| 17 | beträchtlichen Aufopferung aus großer Noth rette. | ||||||
| 18 | Dagegen: je kleiner das Naturhinderniß, je größer das Hinderni | ||||||
| 19 | aus Gründen der Pflicht, desto mehr wird die Übertretung (als | ||||||
| 20 | Verschuldung) zugerechnet. - Daher der Gemüthszustand, ob das | ||||||
| 21 | Subject die That im Affect, oder mit ruhiger Überlegung verübt | ||||||
| 22 | habe, in der Zurechnung einen Unterschied macht, der Folgen hat. | ||||||
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