| Kant: AA VI, Die Metaphysik der Sitten. ... , Seite 229 | |||||||
| Zeile: 
 | Text (Kant): 
 | Verknüpfungen: 
 | 
 
 | ||||
| 01 | 
 | [ I. Kant: Vorarbeiten zur Einleitung in die Rechtslehre, zum Anhang und zur Einteilung der Rechtslehre, (AA XXIII, 253) ] | |||||
| 02 | 
 | ||||||
| 03 | 
 | ||||||
| 04 | 
 | ||||||
| 05 | Der Inbegriff der Gesetze, für welche eine äußere Gesetzgebung möglich | ||||||
| 06 | ist, heißt die Rechtslehre ( Ius ). Ist eine solche Gesetzgebung wirklich, | ||||||
| 07 | so ist sie Lehre des positiven Rechts, und der Rechtskundige derselben | ||||||
| 08 | oder Rechtsgelehrte ( Iurisconsultus ) heißt rechtserfahren ( Iurisperitus ), | ||||||
| 09 | wenn er die äußern Gesetze auch äußerlich, d. i. in ihrer Anwendung | ||||||
| 10 | auf in der Erfahrung vorkommende Fälle, kennt, die auch wohl Rechtsklugheit | ||||||
| 11 | ( Iurisprudentia ) werden kann, ohne beide zusammen aber bloße | ||||||
| 12 | Rechtswissenschaft ( Iurisscientia ) bleibt. Die letztere Benennung | ||||||
| 13 | kommt der systematischen Kenntniß der natürlichen Rechtslehre ( Ius | ||||||
| 14 | naturae ) zu, wiewohl der Rechtskundige in der letzteren zu aller positiven | ||||||
| 15 | Gesetzgebung die unwandelbaren Principien hergeben muß. | ||||||
| 16 | 
 | ||||||
| 17 | 
 | ||||||
| 18 | Diese Frage möchte wohl den Rechtsgelehrten, wenn er nicht in | ||||||
| 19 | Tautologie verfallen, oder statt einer allgemeinen Auflösung auf das, was | ||||||
| 20 | in irgend einem Lande die Gesetze zu irgend einer Zeit wollen, verweisen | ||||||
| 21 | will, eben so in Verlegenheit setzen, als die berufene Aufforderung: Was | ||||||
| 22 | ist Wahrheit? den Logiker. Was Rechtens sei ( quid sit iuris ), d. i. was | ||||||
| 23 | die Gesetze an einem gewissen Ort und zu einer gewissen Zeit sagen oder | ||||||
| 24 | gesagt haben, kann er noch wohl angeben: aber ob das, was sie wollten, | ||||||
| 25 | auch recht sei, und das allgemeine Kriterium, woran man überhaupt Recht | ||||||
| 26 | sowohl als Unrecht ( iustum et iniustum ) erkennen könne, bleibt ihm wohl | ||||||
| [ Seite 228 ] [ Seite 230 ] [ Inhaltsverzeichnis ] | |||||||