Kant: AA XIX, Erläuterungen zu G. Achenwalls Iuris ... , Seite 599 |
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8063. ψ. J 235. |
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02 | Bey einem rechtmäßigen Kriege muß blos die subsumtion unter eine | ||||||
03 | gute maxime strittig seyn. Die Gute maxime ist diese, welche die Befolgung | ||||||
04 | aller Regeln des Rechts in sich schließt. Der Erfolg böser maximen, e. g. | ||||||
05 | sich blos seiner Übermacht zur Vergrößerung zu bedienen, ist, daß keine | ||||||
06 | Gesinnung zum Frieden statt findet und daß der Krieg unendlich ist so | ||||||
07 | wohl in aller Zeit als von allen gegen einen. Daher ist der Krieg, der | ||||||
08 | nothwendig gegen sich den allgemeinen Willen der Ausrottung hat, ungerecht. | ||||||
09 | Also muß die maxime des Staats, der Krieg führet, auf die | ||||||
10 | bricht ab. | ||||||
8064. ψ. J 239. |
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12 | Recht woran thun und ein Recht zu haben ist nicht einerley. Eine | ||||||
13 | neutrale Macht thut Recht, einer der Kriegführenden alles zuzubringen. | ||||||
14 | Aber sie hat kein Recht (ius quaesitum) dazu. Aber der Kriegführende | ||||||
15 | hat ein Recht, seinem Feinde alle Hülfe abzuschneiden, also auch den Zuführenden | ||||||
16 | die Zufuhr abzunehmen. Ausser wenn sie sich darüber vergleichen. | ||||||
17 | |||||||
8065. ψ. J 240. |
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19 | Die Macht eines Staats wächst. 1. Durch innere Verbesserung seines | ||||||
20 | Wohlstandes. 2. Durch Vergrößerung seiner Kriegsverfassung (z. B. | ||||||
21 | Flotten bauen, neue Corps stiften). 3. Durch anbau neuerworbenes territorii | ||||||
22 | als rei vacuae. 4. Durch Erbschaft, Kauf, Tausch. 5. Durch occupationem | ||||||
23 | bellicam. Der erste wachsthum giebt keine Ursache zum Kriege, | ||||||
24 | weil sie keine Anstalt zum Kriege enthält. Alle andere haben keinen andern | ||||||
25 | Grund als den Anwachs der äußern Macht, folglich der Vermehrung der | ||||||
26 | Gefahr für andere. | ||||||
27 | Einzelne Menschen in statu naturali können gezwungen werden mit | ||||||
28 | andern in statum civilem zu treten. Auch Völker, die keine eigentliche | ||||||
29 | bürgerliche Verfassung haben, so daß ein benachbartes civilisirtes Volk | ||||||
30 | wieder einzelner Personen Gewalt bey ihnen Gerechtigkeit finde. Aber | ||||||
31 | Völker können einander nicht so in den Statum civilem Zwingen, daß | ||||||
32 | eines den andern oder mit dem andern einen gemeinschaftlichen Herrn erkenne, | ||||||
33 | es sey denn daß seine Läsion den Frieden auf alle Zukunft vergeblich | ||||||
34 | macht, und da kann dieses auch nur mit Zustimmung anderer Geschehen. | ||||||
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