Kant: AA XIX, Erläuterungen zu G. Achenwalls Iuris ... , Seite 598 |
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01 | Ius belli gentium. |
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02 | § 259--288. |
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8061. ψ2--3. χ?? J 234. 234. |
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04 | 234: Das Völkerrecht ist ein recht im Zustande (iuridice) des Krieges, | ||||||
05 | d. i. des Mangels öffentlicher Gerechtigkeit, und es giebt also kein anderes | ||||||
06 | Princip desselben, als daß alle Handlungen des Volks in Ansehung anderer | ||||||
07 | unter den Bedingungen stehen, unter denen allein die Stiftung einer | ||||||
08 | öffentlichen Gerechtigkeit, d. i. ein Völkerbund, möglich ist. Darauf gründet | ||||||
09 | sich das Recht zum Kriege und das Recht im Kriege. Das erste hat solche | ||||||
10 | Ursachen an dem Feinde zum Grunde unter welche der Möglichkeit eines allgemeinen | ||||||
11 | Völkerbundes Hindernisse, welche in einem allgemeinen Völkerbunde | ||||||
12 | nothwendig verboten werden würden, daß Zweyte solche Bedingungen, | ||||||
13 | unter denen allein ein allgemeiner Völkerbund möglich ist. Denn wenn | ||||||
14 | gleich keine öffentliche Gerechtigkeit da ist, so sind doch Völker an das gebunden, | ||||||
15 | wodurch sie allererst möglich ist. | ||||||
16 | Im Kriege ist es nicht erlaubt Giftmischen und Meuchelmord, weil | ||||||
17 | dadurch die Sicherheit selbst im allgemeinen Völkerbunde würde aufgehoben | ||||||
18 | werden, weil sich diese Handlungen gänzlich der öffentlichen Gerechtigkeit | ||||||
19 | entziehen. | ||||||
20 | Stand bedeutet entweder eine Stelle, die jemand einnimmt in relation | ||||||
21 | gegen andere, woraus die Gesetze seiner Verhältnisse abzuleiten sind, Zustand | ||||||
22 | bedeutet die wirkliche Modification in diesem Stande. Der Positus | ||||||
23 | oder die station muß an sich Principien involviren, die für jeden Zustand | ||||||
24 | gelten. Das Naturrecht in statu hominis vel civis. Da er gegen andre | ||||||
25 | Menschen blos als Mensch ohne Verpflichtung gedacht wird (doch ist potentia | ||||||
26 | obligatio), nämlich ohne willkührliche und keinen Richter oder Gesetzgeber | ||||||
27 | hat. 235: Der Rechtszustand ist entweder der des Kriegsrechts | ||||||
28 | oder des Friedensrechts. | ||||||
8062. ψ. J 235. |
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30 | Der Krieg ist nur in so fern ein modus licitus ius suum perseqvendi, | ||||||
31 | als er aus solchen Gründen oder maximen entspringt, die nicht den Krieg | ||||||
32 | allgemein nothwendig machen; also muß er sich mit einer allgemeinen | ||||||
33 | friedlichen Gesinnung zusammenschiken. | ||||||
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