Kant: AA XIX, Erläuterungen zu G. Achenwalls Iuris ... , Seite 594

     
           
 

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  01 kein Unrecht; er verliert auch alle Ansprüche, wenn er vertrieben worden,      
  02 aber das Volk hat das recht nicht, ihn zu vertreiben. Ein ieder beyder      
  03 Theile thut in solchen fällen Unrecht, obgleich er dem Andern kein Unrecht      
  04 thut.      
           
   

 

8051.   ψ1--2? χ??   J 188. 189.
 
     
  06 188: Es ist alles* erlaubt, wo wieder kein äußerliches Gesetz da      
  07 ist, und es ist kein äußeres Gesetz, ohne daß ein competenter Richter      
  08 constituirt sey, welcher darnach richte und eine Gewalt, jederman demselben      
  09 Gemäs zu zwingen. Nun kan über den souverain keine richterliche Gewalt      
  10 und kein rechtmäßiger Zwang seyn, weil sonst nicht er sondern diese Macht      
  11 souverain seyn würde. Also kann kein äußerlich coram foro humano      
  12 gültiges Gesetz, welches den souverain einschränkt, gefunden werden.      
           
  13 Das Volk hat kein Recht, als worin auch ein äußeres Gesetz da ist,      
  14 und geheime Rechte, die sich nicht in äußeren Gesetzen declariren lassen,      
  15 sind usurpationen. Gewalt also gegen den souverain ist jederzeit den      
  16 Grundsätzen aller civilverfassung zu wieder. Aber alle Unterthanen können      
  17 doch verbunden seyn werden, den Gesetzen, die die Macht des Monarchen      
  18 einschränken, zu gehorchen, und es kann ein Gericht seyn, welches ihre      
  19 Handlungen, die sie auf Befehl des souverains 189: thun, beurtheilt und      
  20 richtet. Auf solche Weise kann ihm aller Gehorsam entzogen werden. Es      
  21 frägt sich aber, ob er denn nicht aufhöre Oberhaupt zu seyn. Ia aber er      
  22 kehrt in den statum naturalem, weil aber der Staat doch ein Oberhaupt      
  23 nöthig hat, so wird dieser nöthigen, entweder als Unterthan zu leben oder      
  24 das Land zu meiden.      
           
  25 189: * (s Wo das Volk solche Rechte nicht hat, da ist es unerlaubt,      
  26 gegen den Monarchen Gewalt zu brauchen. Denn setzet, es stütze sich      
  27 auf sein Naturrecht, so muß dieses doch auch ein civilgesetz haben werden      
  28 können, ia werden sollen, weil die bürgerliche constitution alle Rechte      
  29 des Volks und des souverains bestimmen enthalten muß. Das Volk      
  30 hat also sein Recht aufgegeben und vernachläßigt und hat kein Recht.      
  31 Weil aber doch die Gewalt das Volk außer Stande setzen konte, dieses      
  32 zu thun, so scheint es, als habe es auch ein Recht zur Gewalt. Aber      
  33 Gewalt, vor welche kein rechtskräftig Urtheil vorher geht, ist unrechtmäßig,      
  34 folglich kann es sich nicht wiedersetzen außer in denen fällen,      
     

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