Kant: AA XIX, Erläuterungen zu G. Achenwalls Iuris ... , Seite 577

     
           
 

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  01 irgend einer Gewalt gegen den Gesetzgeber oder seine Werkzeuge verliehen      
  02 ist, so hat dieser das Volk, so fern es jenem Theilnehmer an der Gesetzgebung      
  03 gehorcht, keinen Schutz zu hoffen und dieser Hof thut selber unrecht,      
  04 das Volk zum Wiederstande zu bewegen, nämlich er thut dem Volk      
  05 unrecht. Aber auch dem Souverain, weil das votum des Hofes nur consultativ      
  06 war.      
           
           
  07

De iure circa munera et dignitates civiles et circa reditus

     
  08

publicos.

     
  09

§ 120--125.

     
           
   

 

7998.   ψ3--4?   J 106.
 
     
  11 Es ist 1. Frage, ob ein Souverain noch jemanden seinen Dienst      
  12 nehmen könne. Ohne dessen Verbrechen. Hier muß man sich vorstellen, daß      
  13 das Volk sich selbst einen Volkdiener Gewählt habe. So bald dessen Dienst      
  14 eine besondere Lebensart ist, bey der er seine andere Angelegenheiten als      
  15 Heyrath, Vorsorge für künftiges lebenswieriges Auskommen fortsetzen      
  16 muß, so kan es über sich selbst nicht die Unbeständigkeit eines solchen Amts      
  17 beschließen, denn sonst wäre es eine bloße comission. 2te Frage, ob er die      
  18 nach Zeitumständen im Werthe fallende Besoldung erhöhen müsse. Es ist      
  19 eben so nothwendig, als daß er sie nicht verringern dürfe, weil hier nicht      
  20 der Mann sondern das Amt, was so besoldet seyn muß, daß es einen      
  21 tüchtigen und thätigen Mann hoffen kan, in Betrachtung kommt. Ausserordentliche      
  22 Fälle, nämlich Staatsnoth, machen Ausnahmen.      
           
   

 

7999.   ψ4? ω?   J 108.
 
     
  24 Das Unter dem Staatssystem ist 1. das administrationssystem      
  25 (Regirung und Magisträte (g Gouvernement )), 2. das Beschatzungssystem      
  26 (quaestura), 3. das Policeysystem. In allen diesen ist die Regirungsart      
  27 der Grund der Staatverwaltung und der Unterschied zwischen Staatsunterthan      
  28 und Staatsbürger oder Stadtbürger zu machen. Staatverwaltung      
  29 ist von Staatswirtschaft unterschieden. Das letztere nach dem      
  30 physiocratischen System, nach welchem in Ansehung der ersten Lebensbedürfnisse      
  31 der erste Verkäufer allein beschatzt wird und dafür den Preis      
  32 machen kan, das zweyte oder nach dem physiopathischen System, nach      
     

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