Kant: AA XIX, Erläuterungen zu G. Achenwalls Iuris ... , Seite 576

     
           
 

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  01 Wenn der Gesetzgeber straft, so ist es nicht nöthig, wohl aber den      
  02 Gerichten.      
           
   

 

7994.   ψ3--4.   J 104.
 
     
  04 Worauf gründet sich die potestas puniendi? nicht auf die Einwilligung      
  05 eines ieden, gestraft werden zu wollen, sondern auf den Willen eines      
  06 ieden, ieden andern zu strafen.      
           
   

 

7995.   ψ3--4.   J 104.
 
     
  08 Die Strafe muß in dem Gesetze selbst bestimmt werden und zwar      
  09 nicht um der Verbrecher sondern des Publici und ihrer Freyheit willen      
  10 in Ansehung der Willkühr des Richters. Sonst dem Verbrecher kann nicht      
  11 Unrecht geschehen.      
           
   

 

7996.   ψ3--4.   J 104.
 
     
  13 Recht habe ich auch im statu naturali und bin dabey noch frey. Weswegen      
  14 bin ich denn in den statum civilem, wo ich Befehlen gehorchen      
  15 muß, getreten? Um meines Rechts gesichert zu seyn. Erstlich, wenn es      
  16 sollte bezweifelt werden, damit ein öffentlich Gesetz da sey, auch ein Richter,      
  17 der den Fall unter dem Gesetze subsumire; Zweytens aber, mein nunmehr      
  18 ausgemachtes durch Gewalt zu unterstützen. Also ohne eine solche Gewalt      
  19 bin ich im statu naturali. Der aber, welcher sie sich anmaßt, ohne in der      
  20 Constitution, daß und wie er sie brauchen solle, ihm bestimmt sey, ist      
  21 Rebell.      
           
   

 

7997.   ψ3--4.   J 105.
 
     
  23 An der Gesetzgebenden Macht hat niemand einen (g wirksamen ) Antheil      
  24 als derjenige, dem durch das constitutional Gesetz auch eine hinreichende      
  25 Gewalt und Befugnis zu dem Gebrauch verliehen ist, jedem, der      
  26 dem Gesetze gehorcht, sein Recht zu sichern. Einen Unwirksamen Antheil      
  27 kan jemand daran haben, nemlich durch votum consultativum in remontrairen.      
  28 Wenn nun in dem constitutionalgesetze etwas versprochen ist,      
  29 daß die Einstimmung (g negativer Antheil zu verweigern ) von jemanden      
  30 erforderlich zum Gesetz diesem aber gar keine Befugnis zum Gebrauche      
     

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