Kant: AA XIX, Erläuterungen zu G. Achenwalls Iuris ... , Seite 523 |
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7810. ρ. J 186. |
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02 | Die Selbstvertheidigung im statu naturali ist der einzige casus necessitatis | ||||||
03 | ad agendum (permissionis), aber in statu civili ist er niemals | ||||||
04 | wozu anders als ad patiendum. Die höchste obligation ist gegen das | ||||||
05 | corpus civile. Wenn der Monarch in seinen Handlungen dasselbe nicht | ||||||
06 | Mehr repräsentirt, so hat das Volk ein Recht gegen ihn, wenn es ein corpus | ||||||
07 | civile ohne ihn ausmachte. Da in einer souverainen Regirung dieses nicht | ||||||
08 | ist, so hat die multitudo gar kein Recht und jeder einzelne thut dem Volke | ||||||
09 | unrecht, den Grund der unionis civilis anzufechten. Daher hat zwar der | ||||||
10 | Souverain als einzelne person kein Recht, einen tyrannen vorzustellen, die | ||||||
11 | Unterthanen aber haben gegen ihn auch kein Zwangsrecht und werden | ||||||
12 | von ihm im Falle einer Empörung oder eines complots vermöge des Rechts | ||||||
13 | als Oberhaupt des Staats oder als Regent gestraft. Es ist ein status | ||||||
14 | necessitatis, der Zustand des Zwangsrechts in statu civili; daher alsdenn | ||||||
15 | alle Selbsthülfe des Rechts aufhörete. | ||||||
16 | Der souverain hat die praesumtion vor sich, daß er jederzeit bona | ||||||
17 | fide handle. Der, so sich bey sich ereignender Gelegenheit wiedersetzt, hat | ||||||
18 | die praesumtion wieder sich. | ||||||
7811. ρ? ο?? J 186. |
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20 | Dem Tyrannen geschieht kein Unrecht vom empörten Volk aber der | ||||||
21 | Regirung überhaupt und dem Menschlichen Geschlechte, so fern es ein | ||||||
22 | Mittel bedarf, sich zu regiren. | ||||||
23 | Wenn jemand durch Betrug das seinige vindicirt oder vielmehr recuperirt, | ||||||
24 | so hat er Unrecht gethan. Zuerst stellete man sich seiner Gewalt | ||||||
25 | unterthänig, nachher wirft man sie ab. Alles, was nicht aus freymüthiger | ||||||
26 | declaration geschehen kann, ist Unrecht, und selbst der Unterdrüker erwirbt | ||||||
27 | ein recht zu bestrafen durch die schändliche treulosigkeit derer, die sich zum | ||||||
28 | Scheine seiner Macht unterworfen haben. | ||||||
7812. ρ? υ--χ? ψ?? J 187. |
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30 | Wenn ein jeder im Volk seinen Untergang besorgen muß, so ist dieses | ||||||
31 | der casus necessitatis und hat favorem necessitatis vor dem Urtheil der | ||||||
32 | Vernunft*; aber es laedirt doch den imperantem und dieser kan mit recht | ||||||
33 | resistiren. Durch ein Gesetz kann dieses Recht nicht eingeführt werden. | ||||||
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