Kant: AA XIX, Erläuterungen zu G. Achenwalls Iuris ... , Seite 500 |
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01 | Menschen können durch gerechte Regirung immer besser werden, also | ||||||
02 | können durch eine Gute Regel die Hindernisse ihrer executionen immer | ||||||
03 | weniger werden; aber ist die Regel lächerlich gemacht oder verfälscht, so | ||||||
04 | ist der Keim des Guten ausgerottet. | ||||||
7722. ρ? κ? J 69. |
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06 | Wir haben ein Recht auch andre zu zwingen, daß sie in den statum | ||||||
07 | civilem treten, damit man gegen sie die Mittel des Friedens: nämlich | ||||||
08 | actionem civilem anstellen kann. | ||||||
7723. ρ? κ? J 69. |
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10 | Daß wir nicht ein Recht haben zu verlangen, nach der idee von der | ||||||
11 | Vollkommenen Gerechtigkeit regirt zu werden, weil wir selbst immer müssen | ||||||
12 | gezwungen werden. | ||||||
7724. ρ? κ? ι?? J 69. |
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14 | Populus, Gens. Respublica Subditus, Civis. | ||||||
7725. ρ? κ?? J 69. |
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16 | Die Maiestät kommt dem zu, der gar nicht subordinirt ist; die Hoheit | ||||||
17 | dem, der unter allen subordinirten der Oberste ist. Die Regirung ist | ||||||
18 | unter dem Gesetze, also hat sie keine Majestät. Sie ist nicht heilig, denn | ||||||
19 | sie kann mit recht getadelt werden. Der Souverain kan nicht regiren, | ||||||
20 | denn der Regent steht unter dem Gesetze, ist verbunden darnach zu regiren | ||||||
21 | und kann getadelt werden. Dagegen ist das Gesetz (ex voluntate communi) | ||||||
22 | untadelhaft, heilig. Die dignitas legislatoria ist also maiestas, er | ||||||
23 | ist untadelhaft. Er erniedrigt sich, wenn er regirt. Er inspirirt nur den | ||||||
24 | Regenten. (Das Volk kan sich selbst nicht regiren.) Der Regent und | ||||||
25 | noch weniger der Souverain kann richten. aber der Richter kann auch | ||||||
26 | richten Urtheilen über die Regierung, aber nicht valide, und der souverain | ||||||
27 | hat potestatem inspectoriam in ansehung beyder. | ||||||
7726. ρ? κ? J 70. |
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29 | Weil niemand verbunden ist, sich dem rechte eines andern wieder | ||||||
30 | allen seinen Vortheil zu unterwerfen, wofern er nicht sicher ist, daß sein | ||||||
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