Kant: AA XIX, Erläuterungen zu G. Achenwalls Iuris ... , Seite 499 |
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7716. ρ? κ? J 68. |
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02 | Gesetzgeben, Regiren, richten | ||||||
03 | Souverain, Gouverneur,Iudex. | ||||||
7717. ρ? υ-χ? J 64. |
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05 | Der status naturalis als status iuridicus ist der Zustand einer iustitiae | ||||||
06 | commutativae ohne eine distributivam. Das ist aber nur bey vollkommenen | ||||||
07 | Menschen möglich; folglich ist status iuridicus gar nicht status | ||||||
08 | iustitiae externae. | ||||||
7718. ρ? υ? J 68. |
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10 | Die Gründe des Staatsrechts sind von denen der Staatserrichtung | ||||||
11 | und Staatserhaltung unterschieden. Ob es erlaubt sey, das summum imperium | ||||||
12 | zu occupiren, oder ob es potestas deferenda sey, ob das Volk den | ||||||
13 | Staat erhalten könne, oder dieser sich selbst erhalten müsse, gehört dahin | ||||||
14 | nicht. | ||||||
7719. ρ? ψ? J 68. |
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16 | Der bürgerliche Zustand ist die unterwerfung unter die Gesetze als | ||||||
17 | Unterthan. Der oberste, dem die übrige unterworfen sind, ist kein nicht | ||||||
18 | Unterthan, mithin ausser dem bürgerlichen Zustande. Mithin ist seine | ||||||
19 | rechtliche Verbindlichkeit und Beobachtung frey. Hier läßt sich das erste | ||||||
20 | eben so wenig begreifen als in der ontologie. | ||||||
7720. ρ? κ?? J 69. |
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22 | Der souverainen Macht eines eintzigen fehlt es an der Gesetzgebrischen | ||||||
23 | Gerechtigkeit (denn regiren kan er durch magistratum gerecht). Der republicanischen | ||||||
24 | an einer gerechten Regierung. Der democratie an einer | ||||||
25 | Gewalt, weil sie sich in Partheyen trennen. Es fehlt iederzeit etwas. | ||||||
7721. ρ? κ?? J 69. |
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27 | Wehe dem, der das Gesetz oder die idee der Vollkommenheit, die zum | ||||||
28 | Muster dient, verfälscht, vor chimärisch ausgiebt und seine Regel schon | ||||||
29 | den übeln accomodirt, die er vor sich findet. | ||||||
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