Kant: AA XVI, L §. 171-175. IX 81-82. ... , Seite 430 |
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01 | Zum Schluss von L §. 174: | ||||||
02 | Dieses ist keine Verbindlichkeit, sondern folge. | ||||||
03 | Fähigkeit des Zutrauens und des Zweifels. | ||||||
2589. β1. L 48'. Zu L §. 175 Satz 1: |
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05 | A. Historische Warscheinlichkeit (g Nimt mit der Zeit meist ab ): | ||||||
06 | a. Man praesumirt, daß sich Unwarheiten verrathen. | ||||||
07 | b. Man hält eine Erzehlung ohne Grund, wenn die Art, wie der | ||||||
08 | Erzehlende es hat verstehn könen, schwer einzusehen ist. Man | ||||||
09 | hält sie aber darin nicht vor ungegründet, wenn man keine Ursachen | ||||||
10 | weiß. | ||||||
11 | c. Man schließt aus Moralischen Merkmalen auf die Handlungen. | ||||||
12 | d. Die innere Moglichkeit, imgleichen der Zusammenhang bestätigen | ||||||
13 | es. | ||||||
14 | Also aus der Beschaffenheit der Sache und der Beschaffenheit der | ||||||
15 | Zeugen (g vielheit, deren einer es nicht von den Andern hat ). Auf die | ||||||
16 | neben, vorhergehende und folgende Umstande. Ob der Zeuge hat die | ||||||
17 | Warheit sagen konen. wollen. und Bestättigung. | ||||||
18 | Seltene Dinge haben eine unwarscheinlichkeit. e. g. Große Armeen. | ||||||
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