Kant: AA XV, Reflexionen zur Anthropologie. , Seite 535

   
         
 

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  01 Das Gepräge und die Ueberschrift in den Gesichtszügen. Der Schopfer    
  02 schreibt eine leserliche Hand.    
         
   

 

1222.   υ4.   M 293.   E I 487.
 
   
  04 Der Charakter ist das, was alle Neigungen unter eine Regel bringt.    
         
   

 

1223.   υ.   M 323.   E I 503.
 
   
  06 Gemüth und Charakter. Einige Menschen haben Gutherzigkeit.    
  07 Sie Unterscheiden aber an dem Vermögen, worüber sie zu disponiren    
  08 befugt sind, nicht wohl, was ihnen gehört, von dem, was anderen    
  09 gehört (d. i. dessen Verlust ihr eigner Verlust und nicht der eines anderen    
  10 seyn würde. Juridisch ist Eigenthum, worüber ich zu disponiren das    
  11 recht habe. Also alles geliehene Geld. Moralisch ist nur das, worüber    
  12 ich ohne Schaden eines anderen disponiren kan, folglich das geliehene,    
  13 wovon ich das aeqvivalent zur Zeit der Erstattung habe.) Wenn derselbe    
  14 Mensch eine bestimmte Einkunft hätte und keine Schulden zu machen Erlaubnis,    
  15 frägt sich, ob er denn noch so leicht weggeben würde.    
         
  16 Eben so ist es mit Leuten, die Hofnungen haben, was zu erwerben    
  17 oder zu ererben. In Ansehung der Hofnungen* aber sind die Menschen    
  18 verschieden, aber im Character solten sie einerley seyn    
         
  19 * (g Die Hofnung, worauf ieder andre sein Geld wagen würde, ist    
  20 rechtmäßig. Der nur auf windige Hofnungen Geld borgt (g Lotterie-Gewinn ),    
  21 der betrügt. Der, ob er gleich gewiß weiß, daß er es nicht    
  22 bezahlen kan, borgt, stiehlt moralisch. )    
         
  23 Die Freygebigkeit eines Gross souverains. Er hat eigentlich kein    
  24 Eigenthum. Aber der König von England als blosser Monarch hat es.    
         
     

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