Kant: AA XV, Reflexionen zur Anthropologie. , Seite 535  | 
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| 01 | Das Gepräge und die Ueberschrift in den Gesichtszügen. Der Schopfer | |||||||
| 02 | schreibt eine leserliche Hand. | |||||||
1222. υ4. M 293. E I 487.  | 
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| 04 | Der Charakter ist das, was alle Neigungen unter eine Regel bringt. | |||||||
1223. υ. M 323. E I 503.  | 
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| 06 | Gemüth und Charakter. Einige Menschen haben Gutherzigkeit. | |||||||
| 07 | Sie Unterscheiden aber an dem Vermögen, worüber sie zu disponiren | |||||||
| 08 | befugt sind, nicht wohl, was ihnen gehört, von dem, was anderen | |||||||
| 09 | gehört (d. i. dessen Verlust ihr eigner Verlust und nicht der eines anderen | |||||||
| 10 | seyn würde. Juridisch ist Eigenthum, worüber ich zu disponiren das | |||||||
| 11 | recht habe. Also alles geliehene Geld. Moralisch ist nur das, worüber | |||||||
| 12 | ich ohne Schaden eines anderen disponiren kan, folglich das geliehene, | |||||||
| 13 | wovon ich das aeqvivalent zur Zeit der Erstattung habe.) Wenn derselbe | |||||||
| 14 | Mensch eine bestimmte Einkunft hätte und keine Schulden zu machen Erlaubnis, | |||||||
| 15 | frägt sich, ob er denn noch so leicht weggeben würde. | |||||||
| 16 | Eben so ist es mit Leuten, die Hofnungen haben, was zu erwerben | |||||||
| 17 | oder zu ererben. In Ansehung der Hofnungen* aber sind die Menschen | |||||||
| 18 | verschieden, aber im Character solten sie einerley seyn | |||||||
| 19 | * (g Die Hofnung, worauf ieder andre sein Geld wagen würde, ist | |||||||
| 20 | rechtmäßig. Der nur auf windige Hofnungen Geld borgt (g Lotterie-Gewinn ), | |||||||
| 21 | der betrügt. Der, ob er gleich gewiß weiß, daß er es nicht | |||||||
| 22 | bezahlen kan, borgt, stiehlt moralisch. ) | |||||||
| 23 | Die Freygebigkeit eines Gross souverains. Er hat eigentlich kein | |||||||
| 24 | Eigenthum. Aber der König von England als blosser Monarch hat es. | |||||||
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