Kant: AA XIX, Erläuterungen zu A. G. Baumgartens ... , Seite 128

     
           
 

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  01 Willens unmöglich macht. Ich habe also natürlicher Weise kein      
  02 Recht, des andern Zustand zu verändern, ausser mit seiner Einstimung,      
  03 pacto, oder facto injusto praevio; denn im letzteren falle macht er sich seines      
  04 rechts verlustig, der Wiederstand hört auf, und der andere bestimt ihn      
  05 durch seinen Willen ohne einen positiven Grund des Rechts.      
           
   

 

6667.   κ--λ? ξ?   Pr 25, 24.
 
     
  06 Pr 25:      
  08 Recht ist (g zwischen zweyen ), was durch ihren gemeinschaftlichen      
  09 Willen möglich ist.* (Was durch denselben nothwendig ist, heißt Schuldigkeit.)      
  10 Ein Recht hat der einer in ansehung des Andern (affirmative),      
  11 in so fern wenn sein privatwille als einerley mit dem gemeinschaftlichen      
  12 angesehen werden kan. Die Nothwendigkeit einer Handlung um der allg      
  13 Regel des Rechts willen heißt formale Schuldigkeit, um des Rechts der      
  14 andern willen aber materiale Schuldigkeit. Die Regel, die dem gemeinschaftlichen      
  15 Willen überhaupt nothwendiger weise anhängt, wird gefunden,      
  16 indem die condition des Willens gesucht wird, welche nothwendig ist, damit      
  17 sie er allgemein gültig sey. Man kan die Verhältnisse des Rechts mit      
  18 denen der Korper vergleichen. Ein ieder Körper ist gegen alle andere in      
  19 Ruhe, ausser so fern er durch andere bewegt wird, und eben so hat iederman      
  20 gegen andere Pflichten der Unterlassung, ausser so fern andere entweder      
  21 mit ihm einen Einstimigen Willen machen oder seinen Zustand      
  22 wieder seinen Willen verändern. Actio est aequalis reactione. So viel      
  23 ein großer Korper auf den kleinen wirkt, so viel dieser auf den groosen      
  24 zurük. Der gemeinschaftliche Schwerpunkt, d. i. der gemeinschaftliche Wille,      
  25 ist vor und nach der Handlung einerley.      
           
  26 Pr 24:      
  27 (g Diejenige Handlung, welche den wirklichen Ursachen durch den gemeinschaftlichen      
  28 Willen welche unter der einer Rechtmaßigen Bedingung      
  29 möglich ist, ist bedingter Weise recht. z. E. einen zu strafen unter der      
  30 Bedingung, daß seine Handlungen dem Gesetze des Gemeinschaftlichen      
  31 Willens wiedersprechen. )      
           
     

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