Kant: AA V, Kritik der Urtheilskraft ... , Seite 404

     
           
 

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Text (Kant):

 

 

 

 
  01 Welt betrachtet würde, wo zwischen Sollen und Thun, zwischen einem      
  02 praktischen Gesetze von dem, was durch uns möglich ist, und dem theoretischen      
  03 von dem, was durch uns wirklich ist, kein Unterschied sein würde.      
  04 Ob nun aber gleich eine intelligibele Welt, in welcher alles darum wirklich      
  05 sein würde, bloß nur weil es (als etwas Gutes) möglich ist, und selbst die      
  06 Freiheit als formale Bedingung derselben für uns ein überschwenglicher      
  07 Begriff ist, der zu keinem constitutiven Princip, ein Object und dessen      
  08 objective Realität zu bestimmen, tauglich ist: so dient die letztere doch nach      
  09 der Beschaffenheit unserer (zum Theil sinnlichen) Natur und Vermögens      
  10 für uns und alle vernünftige mit der Sinnenwelt in Verbindung stehende      
  11 Wesen, so weit wir sie uns nach der Beschaffenheit unserer Vernunft vorstellen      
  12 können, zu einem allgemeinen regulativen Princip, welches die      
  13 Beschaffenheit der Freiheit als Form der Causalität nicht objectiv bestimmt,      
  14 sondern und zwar mit nicht minderer Gültigkeit, als ob dieses      
  15 geschähe, die Regel der Handlungen nach jener Idee für jedermann zu      
  16 geboten macht.      
           
  17 Eben so kann man auch, was unsern vorhabenden Fall betrifft, einräumen:      
  18 wir würden zwischen Naturmechanism und Technik der Natur,      
  19 d. i. Zweckverknüpfung in derselben, keinen Unterschied finden, wäre unser      
  20 Verstand nicht von der Art, daß er vom Allgemeinen zum Besondern      
  21 gehen muß, und die Urtheilskraft also in Ansehung des Besondern keine      
  22 Zweckmäßigkeit erkennen, mithin keine bestimmende Urtheile fällen kann,      
  23 ohne ein allgemeines Gesetz zu haben, worunter sie jenes subsumiren      
  24 könne. Da nun aber das Besondere als ein solches in Ansehung des      
  25 Allgemeinen etwas Zufälliges enthält, gleichwohl aber die Vernunft in der      
  26 Verbindung besonderer Gesetze der Natur doch auch Einheit, mithin      
  27 Gesetzlichkeit erfordert (welche Gesetzlichkeit des Zufälligen Zweckmäßigkeit      
  28 heißt), und die Ableitung der besonderen Gesetze aus den allgemeinen in      
  29 Ansehung dessen, was jene Zufälliges in sich enthalten, a priori durch      
  30 Bestimmung des Begriffs vom Objecte unmöglich ist: so wird der Begriff      
  31 der Zweckmäßigkeit der Natur in ihren Producten ein für die menschliche      
  32 Urtheilskraft in Ansehung der Natur nothwendiger, aber nicht die Bestimmung      
  33 der Objecte selbst angehender Begriff sein, also ein subjectives      
  34 Princip der Vernunft für die Urtheilskraft, welches als regulativ (nicht      
  35 constitutiv) für unsere menschliche Urtheilskraft eben so nothwendig      
  36 gilt, als ob es ein objectives Princip wäre.      
           
           
     

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