Kant: AA V, Kritik der Urtheilskraft ... , Seite 178 |
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01 | Für das Erkenntnißvermögen ist allein der Verstand gesetzgebend, wenn | ||||||
02 | jenes (wie es auch geschehen muß, wenn es für sich, ohne Vermischung | ||||||
03 | mit dem Begehrungsvermögen, betrachtet wird) als Vermögen eines | ||||||
04 | theoretischen Erkenntnisses auf die Natur bezogen wird, in Ansehung | ||||||
05 | deren allein (als Erscheinung) es uns möglich ist, durch Naturbegriffe | ||||||
06 | a priori, welche eigentlich reine Verstandesbegriffe sind, Gesetze | ||||||
07 | zu geben. - Für das Begehrungsvermögen, als ein oberes Vermögen | ||||||
08 | nach dem Freiheitsbegriffe, ist allein die Vernunft (in der allein dieser | ||||||
09 | Begriff Statt hat) a priori gesetzgebend. - Nun ist zwischen dem Erkenntniß | ||||||
10 | und dem Begehrungsvermögen das Gefühl der Lust, so wie | ||||||
11 | zwischen dem Verstande und der Vernunft die Urtheilskraft enthalten. | ||||||
12 | Es ist also wenigstens vorläufig zu vermuthen, daß die Urtheilskraft eben | ||||||
13 | so wohl für sich ein Princip a priori enthalte und, da mit dem Begehrungsvermögen | ||||||
14 | nothwendig Lust oder Unlust verbunden ist (es sei, daß | ||||||
15 | sie wie beim unteren vor dem Princip desselben vorhergehe, oder wie beim | ||||||
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