Kant: AA V, Kritik der praktischen ... , Seite 081

     
           
 

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Text (Kant):

 

 

 

 
  01 subjective Wirkung aufs Gefühl, so fern davon reine praktische Vernunft      
  02 die alleinige Ursache ist, kann also blos Selbstbilligung in Ansehung      
  03 der letzteren heißen, indem man sich dazu ohne alles Interesse blos durchs      
  04 Gesetz bestimmt erkennt und sich nunmehr eines ganz anderen, dadurch      
  05 subjectiv hervorgebrachten Interesse, welches rein praktisch und frei ist,      
  06 bewußt wird, welches an einer pflichtmäßigen Handlung zu nehmen, nicht      
  07 etwa eine Neigung anräthig ist, sondern die Vernunft durchs praktische      
  08 Gesetz schlechthin gebietet und auch wirklich hervorbringt, darum aber einen      
  09 ganz eigenthümlichen Namen, nämlich den der Achtung, führt.      
           
  10 Der Begriff der Pflicht fordert also an der Handlung objectiv      
  11 Übereinstimmung mit dem Gesetze, an der Maxime derselben aber subjectiv      
  12 Achtung fürs Gesetz, als die alleinige Bestimmungsart des Willens      
  13 durch dasselbe. Und darauf beruht der Unterschied zwischen dem Bewußtsein,      
  14 pflichtmäßig und aus Pflicht, d. i. aus Achtung fürs Gesetz, gehandelt      
  15 zu haben, davon das erstere (die Legalität) auch möglich ist, wenn      
  16 Neigungen blos die Bestimmungsgründe des Willens gewesen wären,      
  17 das zweite aber (die Moralität), der moralische Werth, lediglich darin      
  18 gesetzt werden muß, daß die Handlung aus Pflicht, d. i. blos um des Gesetzes      
  19 Willen, geschehe.*)      
           
  20 Es ist von der größten Wichtigkeit in allen moralischen Beurtheilungen      
  21 auf das subjective Princip aller Maximen mit der äußersten Genauigkeit      
  22 acht zu haben, damit alle Moralität der Handlungen in der Nothwendigkeit      
  23 derselben aus Pflicht und aus Achtung fürs Gesetz, nicht aus      
  24 Liebe und Zuneigung zu dem, was die Handlungen hervorbringen sollen,      
  25 gesetzt werde. Für Menschen und alle erschaffene vernünftige Wesen ist die      
  26 moralische Nothwendigkeit Nöthigung, d. i. Verbindlichkeit, und jede darauf      
  27 gegründete Handlung als Pflicht, nicht aber als eine uns von selbst      
  28 schon beliebte, oder beliebt werden könnende Verfahrungsart vorzustellen.      
  29 Gleich als ob wir es dahin jemals bringen könnten, daß ohne Achtung      
           
    *)Wenn man den Begriff der Achtung für Personen, so wie er vorher dargelegt worden, genau erwägt, so wird man gewahr, daß sie immer auf dem Bewußtsein einer Pflicht beruhe, die uns ein Beispiel vorhält, und daß also Achtung niemals einen andern als moralischen Grund haben könne, und es sehr gut, sogar in psychologischer Absicht zur Menschenkenntniß sehr nützlich sei, allerwärts, wo wir diesen Ausdruck brauchen, auf die geheime und wundernswürdige, dabei aber oft vorkommende Rücksicht, die der Mensch in seinen Beurtheilungen aufs moralische Gesetz nimmt, Acht zu haben.      
           
     

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