§ 20.
ist nur dann das Wahre, wenn der Werth der zugehörigen Function
Φ(ξ) für jedes Argument das Wahre
ist. Dann muss also Φ(Γ) ebenfalls
das Wahre sein. Daraus folgt, dass
immer das Wahre ist, was auch Φ(ξ)
für eine Function mit einem Argumente sein mag. Hierbei ist die
erste Regel des § 8 zu beachten, um die zugehörige
Function Φ(ξ) zu erkennen. Schriebe
man z. B. ,
so hätte man nur scheinbar im Ober- und Untergliede den Namen
derselben Function; in Wahrheit wäre das Unterglied mit dem
Functionsnamen
und das Oberglied mit dem Functionsnamen
abgebildet. Wir verstehen nun unter den
Wahrheitswerth davon, dass man stets einen Namen des Wahren
erhalte, welchen Functionsnamen man auch an die Stelle von
‚f‘ in
einsetze. Dieser Wahrheitswerth ist das Wahre, was auch
‚Γ‘ für einen Gegenstand bedeute:
. Da
hier die Höhlung mit dem ‚f‘ vom
Urtheilstriche nur durch einen Wagerechten getrennt ist, so
können wir auch unter Wegfall der Höhlung statt des deutschen
einen lateinischen Buchstaben schreiben:
Man könnte dies Gesetz in Worten etwa so wiedergeben: Was
von allen Gegenständen gilt, gilt auch von
irgendeinem. Nach § 7 hat die Function mit zwei Argumenten
ξ=ζ
als Werth immer einen Wahrheitswerth, und zwar das Wahre dann und
nur dann, wenn das ζ-Argument mit
dem ξ-Argumente zusammenfällt. Wenn
Γ=Δ
das Wahre ist, so ist auch
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das
Wahre; d. h. wenn Γ dasselbe ist
wie Δ, so fällt Γ unter jeden Begriff, unter den Δ fällt, oder, wie man auch sagen kann, so gilt
jede Aussage von Γ, die von
Δ gilt. Aber auch umgekehrt: wenn
Γ=Δ
das Falsche ist, so gilt nicht jede Aussage von Γ, die von Δ
gilt; d. h. dann ist
das Falsche. Es fällt z. B. Γ nicht
unter den Begriff ξ=Δ, unter den Δ fällt. Es ist also Γ=Δ immer
derselbe Wahrheitswerth wie .
Folglich fällt
unter jeden Begriff, unter den Γ=Δ fällt; also
Wir sahen (§ 3, §
9), dass eine Werthverlaufsgleichheit immer in eine
Allgemeinheit einer Gleichheit umsetzbar ist und umgekehrt:
Hierbei sind die ersten Regeln der § 8 und 9 zu beachten.