| Kant: AA XXIII, Vorarbeiten zu Die Metaphysik der ... , Seite 392 | |||||||
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| 01 | zu allen möglichen Zweken überhaupt (eigene Vollkommenheit) und | ||||||
| 02 | Zusammenstimmung mit demjenigen was natürlicher und nothwendiger | ||||||
| 03 | Weise jedermans (anderer) Zwek ist nämlich Glükseeligkeit. Das Begehrungsvermögen | ||||||
| 04 | in Beziehung auf das was nicht völlig in unserer | ||||||
| 05 | Gewalt ist heißt der Wille (der gute) (so wie dessen was in unserer | ||||||
| 06 | Gewalt ist Willkühr). Also ist das Gesetz in Ansehung der Zweke ein | ||||||
| 07 | Gesetz des Willens nicht für die Willkühr deren Decrete hier nur generalen | ||||||
| 08 | nicht speciellen mithin nicht allgemeinen Grundsätzen unterworfen | ||||||
| 09 | seyn können. | ||||||
| 10 | Daß die Maxime meiner Handlungen (subjectives Princip) zur | ||||||
| 11 | allgemeinen Gesetzgebung (als objectives Princip) tauglich sey ist nicht | ||||||
| 12 | mit dem Princip einerley daß diese Maxime zu haben selbst Pflicht sey. | ||||||
| 13 | Jenes Princip ist blos die Willkühr einschränkend dieses ist erweiternd. | ||||||
| 14 | (Hypothetische Nothwendigkeit ist entweder restrictiv oder constitutiv.) | ||||||
| 15 | Vierte Seite | ||||||
| 16 | Im Begriffe der Pflicht wird entweder blos die Art (Form) der | ||||||
| 17 | practischen Nöthigung nämlich der durch einen Imperativ der Sittlichkeit | ||||||
| 18 | oder der Kunstausübung (moralisch= oder technisch=practisches Princip) | ||||||
| 19 | gedacht und alsdann bedeutet er blos die Verbindlichkeit und ist das auf | ||||||
| 20 | die Bedingung einer zur allgemeinen Gesetzgebung tauglichen Maxime | ||||||
| 21 | einschränkende Princip dem gemäs wir erkennen daß etwas Pflicht sey - | ||||||
| 22 | oder der Begrif geht auf eine dem Object nach bestimmte Handlung | ||||||
| 23 | (als Materie der Willkühr) und da giebt es nach Verschiedenheit derselben | ||||||
| 24 | viele Handlungen mithin so viel Pflichten. Die Eintheilung der verschiedenen | ||||||
| 25 | Handlungen in Ansehung deren uns eine Pflicht obliegt kann | ||||||
| 26 | a priori nur von der Art wie man überhaupt verbindlich seyn oder gemacht | ||||||
| 27 | werden kann abgeleitet werden und da enthalten die Pflichten (officia) | ||||||
| 28 | entweder solche Verbindlichkeit welche blos Handlungen oder auch solche | ||||||
| 29 | die die Maxime der Handlung zur Pflicht macht. Die erste können | ||||||
| 30 | Rechtspflichten überhaupt heißen und beruhen lediglich auf der nothwendigen | ||||||
| 31 | übereinstimmung mit dem Gesetz der Freyheit in Beziehung | ||||||
| 32 | auf seine eigene Person oder auf Andere ausgeübt haben also eigentliche | ||||||
| 33 | Gesetze d. i. strickt=bestimmende Grundsätze, und da sind die Gesetze die | ||||||
| 34 | aus der Persönlichkeit des Menschen seine eigene Freyheit einschränken | ||||||
| 35 | die Bedingung der Möglichkeit die Freyheit anderer einzuschränken. - | ||||||
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