| Kant: AA XXIII, Vorarbeiten zu Die Metaphysik der ... , Seite 386 | |||||||
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| 01 | anzeigt an sich selbst. Die zweyte enthält wie alle Verbindlichkeit | ||||||
| 02 | eine Triebfeder welche alle Handlungen endlicher Wesen subjectiv | ||||||
| 03 | begleitet nemlich das Verlangen nach Glückseeligkeit welche selbst | ||||||
| 04 | durch die größte Beobachtung unsrer Pflicht doch nicht in unserer | ||||||
| 05 | Gewalt ist und erfordert eine von unserem Willen unterschiedene der | ||||||
| 06 | Freyheit also moralisch Gesetzgebende gewalt so fern sie die Vernunft | ||||||
| 07 | als Idee hinzudenkt wegen der Hindernisse die der Moralität aller endlichen | ||||||
| 08 | Wesen entgegenstehen oder auch der Bestrebung zum höchsten Gut. | ||||||
| 09 | Also enthält die Sittenlehre außer der ontologischen Pflichtenlehre | ||||||
| 10 | noch die cosmologische d. i. die Religionslehre. - Gehört diese zur | ||||||
| 11 | Methodenlehre oder Elementarlehre? Zu beyden. Glaubenslehre. | ||||||
| 12 | Vierte Seite | ||||||
| 13 | Analogie des Satzes daß die Seele sich selbst empirisch nur als phaenomenon | ||||||
| 14 | erkenne nicht wie sie an sich ist mit dem Satz daß jemand eine | ||||||
| 15 | Pflicht gegen sich selbst haben und sich selbst freywillig nöthigend seyn | ||||||
| 16 | könne welches eben so wohl ein Wiederspruch zu seyn scheint. Von dem | ||||||
| 17 | doppelten Selbst als Sinnen= und zugleich als intelligibeles Wesen (und | ||||||
| 18 | die Pflichten gegen sich selbst - die strikte - sind die höchste unter allen). | ||||||
| 19 | Das intelligibele Selbst ist nöthigend in Ansehung des Selbst in der Erscheinung | ||||||
| 21 | 1. Vom Mein u. Dein als Sache (res corporalis vel incorporalis) | ||||||
| 22 | Vom Mein u. Dein als Person (meum personale vel personalißimum) | ||||||
| 23 | was nicht veräußert werden kann weil eine Person unveräußerlich | ||||||
| 24 | ist. | ||||||
| 25 | Die Moral besteht aus der Rechtslehre (doctrina iusti) und der | ||||||
| 26 | Tugendlehre (doctrina honesti) jene heißt auch ius im allgemeinen | ||||||
| 27 | Sinne, diese Ethica in besondrer Bedeutung (denn sonst bedeutet auch | ||||||
| 28 | Ethic die ganze Moral). - Wenn wir die letztere zuerst nehmen so können | ||||||
| 29 | wir mit Ulpian die Formel derselben so ausdrücken: honeste vive - Die | ||||||
| 30 | Rechtslehre enthält zwey Theile die des Privatrechts und des öffentlichen | ||||||
| 31 | - Neminem laede, sum cuique tribue also das Recht des Naturzustandes | ||||||
| 32 | und des bürgerlichen. | ||||||
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