| Kant: AA XXIII, Vorarbeiten zu Die Metaphysik der ... , Seite 385 | |||||||
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| 01 | Die Rechtslehre als Lehre strenger Pflichten (unter bestimmten | ||||||
| 02 | Gesetzen) ist entweder die Lehre des inneren oder äußeren Rechts, wodurch | ||||||
| 03 | a, entweder die Freyheit im inneren oder b. im äußeren Eingeschränkt | ||||||
| 04 | ist. Die erste gehört für sich selbst zur Ethik dem Inhalt nach | ||||||
| 05 | aber doch zur Moral überhaupt und also auch zum Recht als einschränkende | ||||||
| 06 | höchste Bedingung. | ||||||
| 07 | Dritte Seite | ||||||
| 08 | Alle Pflichten gründen sich auf die Autorität eines Gesetzes. Die | ||||||
| 09 | Gesetzgebung ist aber entweder natürlich oder übernatürlich. - Beyde | ||||||
| 10 | werden entweder a posteriori durch Erfahrung oder a priori durch Vernunft | ||||||
| 11 | erkannt. Das Erkentnis seiner Pflichten als auf einer übernatürlichen | ||||||
| 12 | (welche doch zugleich auch natürlich seyn kann) Gesetzgebung gegründet | ||||||
| 13 | ist Religion d. i. Inbegrif der Pflichten aus dem göttlichen | ||||||
| 14 | Willen. Religionspflichten kann man a priori nicht erkennen aber wohl | ||||||
| 15 | daß natürliche Pflichten zugleich eine übernatürliche Gesetzgebung zum | ||||||
| 16 | Grunde haben können und da ist die Pflicht so zu verfahren als ob eine | ||||||
| 17 | solche moralische äußere Gesetzgebung sey nicht ein Beweis vom Daseyn | ||||||
| 18 | derselben auch nicht eine Pflicht ein solches Wesen zu glauben sondern | ||||||
| 19 | eine Pflicht diesem unvermeidlichen Ideal der Vernunft angemessen sich | ||||||
| 20 | zu verhalten. | ||||||
| 21 | Das Recht so fern es dem Unrecht entgegengesetzt ist betrift die | ||||||
| 22 | Handlung. Ein Recht ist die Nutzbarkeit eines Dinges so fern sie zu dem | ||||||
| 23 | Seinen von Jemandem gehören kann. | ||||||
| 24 | Lex permissiva ist das Gesetz wodurch etwas nach Naturgesetzen erlaubt | ||||||
| 25 | ist was nach civilgesetzen verboten ist z. B. sein eigener Richter in | ||||||
| 26 | Beleidigungen zu seyn oder Vielweiberey wenn nur ein Mann da ist | ||||||
| 27 | oder Raub wenn Gefahr zu verhungern eintritt (weil das Eigenthum | ||||||
| 28 | nur vermittelst des gemeinen Wesens und in demselben jemandem | ||||||
| 29 | gesichert werden kann wo | ||||||
| 30 | Die Sittenlehre (Ethik) ist die Lehre der Freyheit unter Gesetzen | ||||||
| 31 | entweder so fern die Vernunft sie blos uns zur Norm macht oder so fern | ||||||
| 32 | sie auch mit einer Gesetzgebenden Gewalt verbunden sind. Die erste enthält | ||||||
| 33 | blos die Regeln der Handlungen ohne Rücksicht auf ein physisches | ||||||
| 34 | Bedürfnis der Menschlichen Natur blos die Gesetze wie sie die Vernunft | ||||||
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