| Kant: AA XXIII, Vorarbeiten zu Die Metaphysik der ... , Seite 380 | |||||||
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| 01 | ihrer gesetzlichen Form nach betrachtet werden. Die Materie der Willkühr | ||||||
| 02 | ist der Zweck weil aber die Gesetzmäßigkeit derselben der Form nach die | ||||||
| 03 | oberste Bedingung aller Verbindlichkeit ist wobey von jedem besonderen | ||||||
| 04 | Zweck abstrahirt werden kann (der Zweck mag seyn welcher er wolle) | ||||||
| 05 | mithin das Princip der Handlungen nach derselben unbedingt seyn | ||||||
| 06 | muß dagegen alle Zwecke als Wirkungen in Beziehung auf ihre Ursache | ||||||
| 07 | in der Sinnenwelt (die Willkühr) empirisch bedingt sind so wird die | ||||||
| 08 | erstere allein Gesetze d. i. Principien der genauen Bestimmung der | ||||||
| 09 | pflichtmäßigen Handlung ihrer Beschaffenheit und dem Grade nach | ||||||
| 10 | die zweyte aber blos Anmahnungen (admonitiones) enthalten welche | ||||||
| 11 | zwar unter einem Princip einer möglichen Gesetzgebung überhaupt | ||||||
| 12 | stehen aber nicht durch Gesetze selbst bestimmt werden d. i. sie werden | ||||||
| 13 | eine latitudinem haben. | ||||||
| 14 | Das oben genannte Princip der Verbindlichkeit zu Nehmung seiner | ||||||
| 15 | moralischen Maximen welche unsere Willkühr der Willkühr keines anderen | ||||||
| 16 | unterwirft und mithin äußerlich nicht gesetzgebend seyn kann mithin | ||||||
| 17 | ethisch ist wird also Pflichten gegen uns selbst (die daher nicht äußere | ||||||
| 18 | Rechtspflichten seyn können) aber sich doch als schlechterdings nothwendige | ||||||
| 19 | Pflichten in Ansehung des Rechts der Menschheit imgleichen | ||||||
| 20 | zufällige Pflichten aus dem Zwecke der Menschheit in unserer eigenen | ||||||
| 21 | Person oder auch zum Behuf der Zwecke der Menschen enthalten. | ||||||
| 22 | Dritte Seite | ||||||
| 23 | Zuerst was ist Pflicht? - Diese Nöthigung ist entweder blos zu | ||||||
| 24 | einer Gattung von Handlungen (z. E. des Wohlwollens) so daß in Ansehung | ||||||
| 25 | einzelner Fälle Freyheit der Wahl so wohl der Art als des | ||||||
| 26 | Grades übrig gelassen wird oder die Handlung ist durch die Pflicht genau | ||||||
| 27 | bestimmt. Die letzte ist strikte Pflicht die erste nachsichtliche Pflicht. | ||||||
| 28 | Alle Pflichten binden die Willkühr an Bedingungen die die Vernunft | ||||||
| 29 | a priori categorisch vorschreibt und schränken sie ein entweder die Freyheit | ||||||
| 30 | oder den Zweck der Willkühr. Die erste sind strenge Pflichten die | ||||||
| 31 | anderen nachsichtliche. | ||||||
| 32 | Als Gesetze des Thun und Lassens welches auf Vernünftige Wesen | ||||||
| 33 | Einflus haben kann mithin sie etwas kan erhalten erlangen oder verlieren | ||||||
| 34 | machen können sie nur auf Handlungen der Menschen gegen Menschen | ||||||
| 35 | (uns selbst oder andere Menschen) gerichtet seyn nicht auf vernunftlose | ||||||
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