| Kant: AA XXIII, Vorarbeiten zu Die Metaphysik der ... , Seite 379 | |||||||
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| 01 | stimulos afficirt (obgleich nicht determinirt) wird ist kein arbitrium brutum | ||||||
| 02 | aber auch nicht purum sondern arbitrium impurum dergleichen die | ||||||
| 03 | menschliche ist. | ||||||
| 04 | LBl E 5 R II 12-17 | ||||||
| 05 | Erste Seite | ||||||
| 06 | Alle Pflichten enthalten eine unbedingte Nöthigung der freyen | ||||||
| 07 | Willkühr durch die Idee einer sich zur allgemeinen Gesetzgebung qvalificirenden | ||||||
| 08 | Maxime. Der Bestimmungsgrund der Willkühr macht nun | ||||||
| 09 | entweder die Handlung oder die Maxime nach einer gewissen Regel zu | ||||||
| 10 | handeln schlechterdings (objectiv) nothwendig. Die erste Nöthigung enthält | ||||||
| 11 | das Princip: handle so als ob deine Maxime einer allgemeinen | ||||||
| 12 | Gesetzgebung zum Grunde gelegt werden sollte. Die zweyte Nöthigung | ||||||
| 13 | sagt: Mache es dir zur Maxime so zu handeln als ob du durch dieselbe | ||||||
| 14 | allgemein gesetzgebend wärest doch unter der Bedingung, daß du in dieser | ||||||
| 15 | Gesetzgebung mit dir selbst zusammenstimmend seyn kannst. | ||||||
| 16 | Die Lehre der ersteren Pflichten ist die Rechtslehre die der zweyten | ||||||
| 17 | die Tugendlehre; Jene pflichtmäßiger (guter) Handlungen die zweyte | ||||||
| 18 | guter Maximen (Gesinnungen) d. i. subjectiver Grundsätze gesetzmäßig zu | ||||||
| 19 | handeln. Bey der erstern Art von Pflicht sieht man nicht darauf ob das | ||||||
| 20 | princip der Gesetzgebung selbst die Triebfeder im Subject abgebe oder | ||||||
| 21 | nicht wenn nur die Handlung ihm gemäs geschieht. Bey der zweyten | ||||||
| 22 | aber wird hierauf als Bedingung der Pflichtbefolgung gesehen. - In | ||||||
| 23 | jenem ist es die Legalität in diesem die Moralität der Handlung welche | ||||||
| 24 | in dem Pflichtgesetze gefordert wird. (Pflichtbeobachtung als factum oder | ||||||
| 25 | diese aus der Achtung vor der Pflicht als principium.) | ||||||
| 26 | Die Lehre der erstern Pflicht ist Rechtslehre die zweyte Tugendlehre | ||||||
| 27 | gute Handlungen (der Willkühr) und guter Wille. | ||||||
| 28 | Wo nicht aufs Innere der Gesinnung gesehen werden darf diese | ||||||
| 29 | also nicht gefordert wird da sind die Handlungen nach einem gewissen | ||||||
| 30 | Princip welches also auch einer äußern Gesetzgebung fähig ist blos | ||||||
| 31 | äußere Handlungen nämlich solche die sich auf Wesen außer uns beziehen | ||||||
| 32 | gegen die man Pflicht haben kann d. i. auf äußere Personen. | ||||||
| 33 | Zweite Seite | ||||||
| 34 | Es giebt aber noch einen anderen Gesichtspunkt aus dem die | ||||||
| 35 | Eintheilung der Pflichten gemacht werden kann nämlich so fern sie entweder | ||||||
| 36 | nach ihrem Gegenstande (der Materie der Willkühr) oder blos | ||||||
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