| Kant: AA XXIII, Vorarbeiten zu Die Metaphysik der ... , Seite 381 | |||||||
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| 01 | Weltwesen (Thiere oder leblose Materie) auch nicht über die Welt hinaus | ||||||
| 02 | von der man sich wohl einen Urheber denken kan dessen Wille aber nur | ||||||
| 03 | der ist jene Pflichten zu erfüllen und der ihrer Befolgung den gehörigen | ||||||
| 04 | Effect verschaffen kann ohne daß es besondere Pflichten gegen ihn gebe | ||||||
| 05 | denn die Achtung für das moralische Gesetz als sein Gebot ist nicht besondere | ||||||
| 06 | Pflicht sondern nur Verehrung dieses Gesetzes selbst | ||||||
| 07 | Nun ist die freye Willkühr einer Person entweder in Beziehung | ||||||
| 08 | auf sie selbst oder auf andere Menschen gerichtet der Zweck gleichfals | ||||||
| 09 | entweder auf sich oder in Beziehung auf Zwecke anderer gerichtet und so | ||||||
| 10 | könnte eine Eintheilung der Pflichten auf diese Verhältnisse gegründet | ||||||
| 11 | werden aber da die Verpflichteten immer Menschen sind so muß die | ||||||
| 12 | Eintheilung nicht nach diesem Unterschied der Person sondern sofern ihr | ||||||
| 13 | Verhältnis unter verschiedenen moralischen Gesetzen steht gemacht werden. | ||||||
| 14 | Analytisches Princip aller Pflicht: Handle so daß die Maxime in die | ||||||
| 15 | du deine Handlung aufnimmst zugleich allgemein gesetzgebend seyn könne. | ||||||
| 16 | Synthetisches: Nimm solche Handlungen in deine Maximen auf | ||||||
| 17 | die zugleich allgemein gesetzgebend seyn mithin als Pflicht betrachtet | ||||||
| 18 | werden können d. i. thue was du sollst aus Pflicht d. i. weil du sollst. | ||||||
| 19 | Beyde Principien sind Gesetze der Causalität aus Freyheit. | ||||||
| 20 | Das erste | ||||||
| 21 | Vierte Seite | ||||||
| 22 | ist formal in Ansehung des nexus effectivi - - - der Persönlichkeit | ||||||
| 23 | (seiner selbst so wohl als Anderer). Das zweyte zugleich material in Ansehung | ||||||
| 24 | des nexus finalis, einen Zweck der zugleich jedermann als Zweck | ||||||
| 25 | zur Regel dienen könne. - Tugendlehre geht auf das letztere und steht | ||||||
| 26 | eigentlich nicht unter Gesetzen sondern macht sich selbst eine Maxime zum | ||||||
| 27 | Gesetz daher ist sie in Ansehung der Zwecke auch nicht strikt bestimmend | ||||||
| 28 | der Materie nach. | ||||||
| 29 | Die Pflicht Maximen anzunehmen die zur allgemeinen Gesetzgebung | ||||||
| 30 | taugen folgt nicht aus dem Rechte Anderer sondern diese fordern nur | ||||||
| 31 | Handlungen als officia. Auch nicht das Recht der Menschheit in unserer | ||||||
| 32 | Person in seine Maxime aufzunehmen denn diese (die Menschheit) | ||||||
| 33 | fordert nur Handlungen. | ||||||
| 34 | Alle Pflichten sind Gesetzgebend (oder enthalten Gesetzgebung) für | ||||||
| 35 | den Willen der Menschen (die intention in der sie handeln sollen) aber | ||||||
| 36 | nicht alle enthalten zugleich Bestimmung der Art wie und in welchem | ||||||
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