| Kant: AA XXIII, VII. Lose Blätter zum ... , Seite 365 | |||||||
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| 01 | verschaffen kan (kein Richter). Der Wahn des Geschlechts besteht darin | ||||||
| 02 | daß man sie zwar nur selbst sich nehmen aber nur durch den Anderen | ||||||
| 03 | (wenn er sie ehelicht) wieder erwerben kan - Wieder keinen von beyden | ||||||
| 04 | scheint das Strafurtheil gerecht zu seyn weil ein jeder mit dem Gegenpart | ||||||
| 05 | sich freywillig auf seine Gefahr geeinigt hat mithin keinem Bürger | ||||||
| 06 | Gewalt sondern nach seinem Willen geschehen. Die Duellanten schlagen | ||||||
| 07 | sich durch einen Vertrag wie zwey Hazardspieler um ihr ganz vermögen. | ||||||
| 08 | Das was die meretrix beschimpft sollte auch nach bürgerlichen Gesetzen | ||||||
| 09 | nicht da seyn und es geschieht zwar jemand gewalt aber nicht einem Staatsbürger. | ||||||
| 11 | Wieder Duelle sollte aus den Verwandten des Getödteten oder Verstümmelten | ||||||
| 12 | ein Bluträcher aufsteigen können etc. | ||||||
| 13 | In beyden Fällen sind die Todesstrafen unwirksam ja nicht einmal | ||||||
| 14 | passend im ersten Falle darum weil die Ehrliebe den Tod verachten | ||||||
| 15 | lehrt und es auch grausam zu seyn scheint bey der ehrlichen Art wie | ||||||
| 16 | die 2 Duellanten zu werke gehen mit dem Tode zu bestrafen im zweyten | ||||||
| 17 | Falle man dafür bestraft wird daß man die Ehre dem Leben vorzog | ||||||
| 18 | weil es eine Art der bürgerlichen selbsterhaltung (in der Noth die | ||||||
| 19 | Ehre d. i. bürgerliche Existenz zu verlieren) ist. Beyde besorgen ein | ||||||
| 20 | Schandfleck ihres Standes zu werden weil beyder ihr Werth darauf | ||||||
| 21 | beruht welche Meynung sie von der Zuversicht auf das Wort das | ||||||
| 22 | sie geben möchten (jeder seinem Stande gemäß) öffentlich einflößen | ||||||
| 23 | denn man muß beyder ihrer Ehre alles zutrauen ja man muß | ||||||
| 24 | von den letzteren gar die Befugnis des Zwanges wegnehmen der doch | ||||||
| 25 | sonst demjenigen was man von jemandem aus Pflicht fordert sammt | ||||||
| 26 | der Bestrafung angedroht wird e. g. beym Kriegsstande. Jede Spuhr | ||||||
| 27 | von Mistrauen das doch noch nicht Verdacht ist würde dort Beleidigung | ||||||
| 28 | seyn. | ||||||
| 29 | 1. Der Obrigkeitliche Gerichtshoff. 2. der des Gewissens 3. der | ||||||
| 30 | der Ehre der letzte wirkt am stärksten. | ||||||
| 31 | Die Ehrliebe welche der Duellgeist voraussetzt ist nicht etwa die | ||||||
| 32 | der Dankbarkeit (Erinnerung alter Freundschaft) wegen genossener | ||||||
| 33 | Wohlthat oder Bezahlung einer Schuld oder Grosmuth nicht alle | ||||||
| 34 | seyne Rechte geltend zu machen sondern blos sein Leben allenfalls | ||||||
| 35 | nicht zu schonen um andere vor sich fürchten zu machen. Die Ehrliebe | ||||||
| 36 | welche baar bezahlt wird. Die der Galanterie oder Sittsamkeit aber | ||||||
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