| Kant: AA XXIII, V. Vorarbeiten zum Öffentlichen ... , Seite 352 | |||||||
| Zeile: 
 | Text (Kant): 
 | Verknüpfungen: 
 | 
 
 | ||||
| 01 | Andern zufügt das thut er allen d. i. er der Mörder tödtet alle so viel an | ||||||
| 02 | ihm ist mithin sich selbst. Das Gesetz aber wird durch den gemeinschaftlichen | ||||||
| 03 | Willen und zwar als nothwendig gegeben. | ||||||
| 04 | Alle Verfassung muß wenn sie gerecht seyn soll republikanisch seyn. | ||||||
| 05 | Aber die Regierungsart kan Monarchisch Aristokratisch Demokratisch seyn | ||||||
| 06 | d. i. die exsekutive Gewalt kan auf verschiedene Art angeordnet seyn | ||||||
| 07 | unter der Gesetzgebenden. - Der Regent muß nicht unrecht thun können. | ||||||
| 08 | Er kan also sich nicht in Privatentscheidungen einlassen. Es ist seiner | ||||||
| 09 | Majestät zuwieder. | ||||||
| 10 | NB. Vom bürgerlichen kirchlichen und gelehrten Gemein=Wesen | ||||||
| 11 | (der Beamte ist auf der Stelle nichts wenn er abgesetzt ist der Gelehrte | ||||||
| 12 | tritt in sein gemeines Wesen) von der Verbindung beyder letzten und der | ||||||
| 13 | Schwierigkeit desselben. Keine Titelsucht der Gelehrten. Organisation | ||||||
| 14 | des Gelehrten Gemeinen Wesens womit sich Könige nicht befassen können. | ||||||
| 15 | Vierte Seite | ||||||
| 16 | Strafe ist ein Übel welches jemand aber nicht darum erleidet weil | ||||||
| 17 | er sich es zu leiden verbindlich gemacht hat d. i. eine Erfüllung seiner | ||||||
| 18 | Pflicht denn sonst würde sie eine rechtmäßige That des Verbrechers seyn | ||||||
| 19 | in welchem actus er ein Übel erleiden müßte indem er seine Verbindlichkeit | ||||||
| 20 | erfüllt sondern weil er eine andere That der Übertretung seiner Verbindlichkeit | ||||||
| 21 | verübte und in diesem Augenblicke als verübend betrachtet | ||||||
| 22 | wird der der gemeinsame Wille durch Gegenwirkung zuvor kommt. | ||||||
| 23 | Alle Staaten sind berechtigt alle andere benachbarte zu nöthigen mit | ||||||
| 24 | ihnen in einen Völkerbund der doch kein pactum societatis civilis ist zu | ||||||
| 25 | treten d. i. sich mit ihnen zu föderiren nicht sich um ihr Inneres zu bekümmern | ||||||
| 26 | sondern nur um Friede zu haben und das zwar aus demselben | ||||||
| 27 | Grunde wie sie befugt sind zu verlangen daß Wilde mit ihnen sich zu einer | ||||||
| 28 | bürgerlichen Gesellschat vereinigen weil sonst keines Menschen Recht | ||||||
| 29 | u. Eigenthum in Sicherheit ist. Der Grund warum diese cosmopolitische | ||||||
| 30 | Föderation nicht auf Gesetzgebung und Rechtsverwaltung selbst für die | ||||||
| 31 | Glieder dieser Weltbürgerlichen Societät gehen darf mithin keine Cosmopolitische | ||||||
| 32 | republick gestiftet werden darf ist weil die bloße äußere Freyheit | ||||||
| 33 | allein das Object ist was sie zu verlangen berechtigt sind mithin nur die | ||||||
| 34 | formale Bedingung aller Rechte in einem bürgerlichen Ganzen aber auch | ||||||
| [ Seite 351 ] [ Seite 353 ] [ Inhaltsverzeichnis ] | |||||||