| Kant: AA XXIII, V. Vorarbeiten zum Öffentlichen ... , Seite 351 | |||||||
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| 01 | 2) Vom öffentlichen Recht (zum Unterschiede | ||||||
| 02 | vom Privatrecht) | ||||||
| 03 | 1. Vom äußeren rechtlosen Zustande | ||||||
| 04 | 2. Vom äußeren rechtlichen Zustande oder vom öffentlichen Recht | ||||||
| 05 | a. Vom öffentlichen Recht der Menschen in einem Volk. | ||||||
| 06 | Bürgerliches Recht. | ||||||
| 07 | b. Vom öffentlichen Recht der Völker im Gegensatz ihres rechtlosen | ||||||
| 08 | Zustandes. | ||||||
| 09 | Der conventionelle Contract setzt aus der ursprünglichen allgemeinen | ||||||
| 10 | Einstimung des Volks welche postulirt wird zu einer gewissen gewählten | ||||||
| 11 | Constitution voraus obzwar nicht alle in der Art wirklich zusammenstimmen | ||||||
| 12 | aber Aller Wille ist daß die Mehrheit entscheide und zwar der | ||||||
| 13 | Stimmfähigen die auch a priori als unabhängige Glieder des G. W. | ||||||
| 14 | bestimt sind. Eine jede vorhandene Constitution ob sie zwar nicht beurkundet | ||||||
| 15 | (documentirt) ist muß doch als aus einer Convention entsprungen | ||||||
| 16 | angesehen werden wenn gleich zu vermuthen ist daß sie durch Gewalt | ||||||
| 17 | eingeführt worden und alles hergebrachtes Eigenthum muß als ob es auf | ||||||
| 18 | rechtmäßigem Erwerb beruhte fernerhin gelten außer den Rechten auf | ||||||
| 19 | andere Personen als ihnen von Geburt unterworfen. Aber diese conventionelle | ||||||
| 20 | kann und soll doch abgeändert werden nur nicht durch Empöhrung. | ||||||
| 21 | Vom Staatsverbrechen - der Regent kann es begehen wenn er den | ||||||
| 22 | Souverain agirt; er ist aber nur diesem, nicht dem Volk verantwortlich | ||||||
| 23 | Der allgemeine Wille des Volks ist nicht der Wille aller über einen | ||||||
| 24 | gegebenen Fall sondern derjenige der diese verschiedenen Willen blos | ||||||
| 25 | verknüpft d. i. der gemeinschaftliche Wille der für alle beschließt | ||||||
| 26 | also die bloße Idee der bürgerlichen Einheit - Wenn die Bürger selber | ||||||
| 27 | blos dadurch daß sie sich obligiren gestraft zu werden mit der Strafe belegt | ||||||
| 28 | werden könnten so müßte man ihnen noch eine Strafe auferlegen wenn | ||||||
| 29 | sie ihrer obligation zuwieder sich der Strafe entziehen wollten. | ||||||
| 30 | Was einer in einem Verbrechen da der Andere seinen Willen nicht | ||||||
| 31 | mit dem des Andern zu einer Absicht verbindet (e. g. im Betrug) einem | ||||||
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