| Kant: AA XXIII, III. Vorarbeiten zur Einleitung in die ... , Seite 258 | |||||||
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| 01 | Der Mensch ist sui ipsius imperans (vom Phaenomenon des Noumenon) | ||||||
| 02 | und doch zugleich subditus. - Aber obgleich sui iuris in beydem | ||||||
| 03 | betracht dennoch nicht dominus (Eigenthümer) von sich selbst. - Ob | ||||||
| 04 | Gott selbst als Eigenthümer betrachtet werden könne; Ich zweifle ob | ||||||
| 05 | man dieses sagen könne; denn von einem freyen Wesen kann man nicht | ||||||
| 06 | begreifen daß es von einem andern geschaffen sey wohl zwar der Körper | ||||||
| 07 | aber nicht sein geistiges Wesen. Eben darum kann man sagen er könne | ||||||
| 08 | auch kein unbedingtes Recht über diesen haben. | ||||||
| 09 | Pflicht im Verhältnis auf's Recht | } | der Menschen | ||||
| 10 | Pflicht im Verhältnis auf den Zweck | Jus et Ethica | |||||
| 11 | Beziehung auf die Freyheit der Willkühr oder auf das Object derselben | ||||||
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| 13 | Es ist nicht gnug gesetzmäßig zu handeln (legalitas actionis) sondern | ||||||
| 14 | diese Gesetzmäßigkeit muß überdem auch der Zweck der Handlung mithin | ||||||
| 15 | für sich allein die Triebfeder derselben seyn (moralitas). Diese Qvalität | ||||||
| 16 | der Gesinnung (der Grund der Maxime) ist die Tugend (ethica rectitudo) | ||||||
| 17 | hier wird der Wille über die Gesetze der Willkühr welche blos ihre Freyheit | ||||||
| 18 | betreffen erweitert und die Nöthigung des Subjects durch das Gesetz | ||||||
| 19 | im Allgemeinen über die Neigung als das Glückseeligkeitsprincip erhoben, | ||||||
| 20 | welches Aufopferung und Wiederstand kostet dazu die Stärke des Vorsatzes | ||||||
| 21 | die Tugend heißt. | ||||||
| 22 | Die Gesinnung (maxime) eine Handlung darum überhaupt d. i. | ||||||
| 23 | darum allein weil sie Pflicht ist, zu thun ist die Moralität des Subjects | ||||||
| 24 | in Ansehung dieser Handlung und der feste Vorsatz so zu handeln ist | ||||||
| 25 | Tugend, die Verpflichtung mag juridisch oder ethisch seyn. - Aber nur | ||||||
| 26 | diejenige Pflicht heißt Tugendpflicht in der das Object der Willkühr als | ||||||
| 27 | ein solches sich zum Zweck zu machen die Verbindlichkeit ausmacht, | ||||||
| 28 | die also von den Rechtspflichten unterschieden ist. | ||||||
| 29 | Eine Würde Ein Stand Eine Caste. 1. Amt 2. Angebohrne Würde | ||||||
| 30 | 3. der Stand zu dem keiner von niederer Würde gelangen kann. | ||||||
| 31 | Es ist unmöglich daß im Staat alle gleich seyen. Ämter machen | ||||||
| 32 | schon den Unterschied des Obern und Untern. Daß sie in der Ungleichheit | ||||||
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