| Kant: AA XXIII, III. Vorarbeiten zur Einleitung in die ... , Seite 259 | |||||||
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| 01 | gebohren werden so daß sie sich nicht zur Gleichheit mit jedem andern | ||||||
| 02 | emporarbeiten können ist wieder die natürliche Freyheit | ||||||
| 03 | Der große Herr kann aus eigener Machtvollkommenheit (plenitudine | ||||||
| 04 | potestatis) Verbrechen vergeben außer gegen ihn selbst begangene | ||||||
| 05 | Von Strafe. Begnadigung und Belohnung. | ||||||
| 06 | Wozu ich verpflichtet bin dazu habe ich auch ein Recht (ab esse ad | ||||||
| 07 | posse morale.) | ||||||
| 08 | Von der Eintheilung aller Rechtsverhältnisse nach principien a priori | ||||||
| 09 | ihrer Vollständigkeit und Ordnung. Auf derselben beruht die Metaphysik | ||||||
| 10 | des Rechts und ein Vernunftsystem, sonst ist es blos Aggregat. | ||||||
| 11 | Pflichten denen ein Recht an Andern correspondirt und solche denen | ||||||
| 12 | ein Zweck an andern correspondirt | ||||||
| 13 | Analytisches Pflichtgesetz ist: Ich habe eine Befugnis alles zu thun | ||||||
| 14 | wodurch ich nur nicht meiner Pflicht zuwieder handle | ||||||
| 15 | Zweite Seite | ||||||
| 16 | Ob es ein Fehler in der Staatswissenschaft sey daß darinn mehr | ||||||
| 17 | von den Rechten des Volks als den Pflichten desselben geredet wird. | ||||||
| 18 | Nein! Denn das Volk ist als ein solches dem Zwange der Gesetze unterworfen. | ||||||
| 19 | Nur muß der welcher sich anmaßt einen Zwang ausüben zu | ||||||
| 20 | dürfen sein Recht beweisen denn der Mensch (der gezwungen werden soll) | ||||||
| 21 | ist von Natur frey. Die aufs Recht bezogene Pflicht kann also nicht | ||||||
| 22 | vorhergehen sondern muß aus dem Recht des Volks selbst so fern dieses | ||||||
| 23 | Volk selbst sich nicht wiedersprechen soll d. i. aus der Einschränkung die es | ||||||
| 24 | sich selbst auferlegt gefolgert werden. | ||||||
| 25 | Warum hat aber die Tugendlehre einen niedrigern Rang in dem Vermögen | ||||||
| 26 | zu verbinden als die Rechtslehre und doch der Mensch der sich | ||||||
| 27 | der Tugend befleißigt eine größere Werthschätzung als der sich blos am | ||||||
| 28 | Rechte hält? Weil der Zweck ein innerer im Willen gelegener Bestimmungsgrund | ||||||
| 29 | ist und nicht blos die Freyheit der Willkühr sondern auch | ||||||
| 30 | das Object derselben folglich nicht blos die Form sondern auch den inneren | ||||||
| 31 | Gehalt des Gesetzes zur Materie macht. | ||||||
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