| Kant: AA XXIII, III. Vorarbeiten zur Einleitung in die ... , Seite 256 | |||||||
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| 01 | welchem Fall der Winkel ein rechter Winkel wiedrigenfalls aber einen | ||||||
| 02 | schiefen (nicht rechten) Winkel machen würde. Der technisch-practische | ||||||
| 03 | Begrif des Rechten und Geraden wird in diesen Ausdrücken zum Symbol | ||||||
| 04 | des moralisch-practischen gebraucht und in der That ist in der Rechtsbeurtheilung | ||||||
| 05 | etwas Analogisches mit der Mathematik sowohl was die | ||||||
| 06 | pünctliche Angemessenheit zur Regel als auch die Gleichheit des Maaßes | ||||||
| 07 | betrift mit welchem wenn er andere mißt nothwendig wieder gemessen | ||||||
| 08 | wird auf welche Aeqvationen selbst die Moral der Tugendlehre ihre | ||||||
| 09 | Lehren nicht mit solcher Bestimmtheit gründen kann. | ||||||
| 10 | 2.) Recht verfahren handeln (rechnen, schreiben, sprechen etc.) | ||||||
| 11 | heißt in der Ausübung wieder die Regel nicht verstoßen. | ||||||
| 12 | 3.) Woran Recht thun oder etwas nicht wieder die Pflicht thun. | ||||||
| 13 | 4.) Recht haben (logisch) in bezweifelten Behauptungen sofern sie | ||||||
| 14 | wahr sind. | ||||||
| 15 | 5.) Ein Recht haben (practisch). | ||||||
| 16 | Dritte Seite | ||||||
| 17 | Ein synthetischer unerweislich gewisser Satz der moralisch-practischen | ||||||
| 18 | Vernunft ist ein moralisches Postulat d. i. ein categorischer Imperativ | ||||||
| 19 | der reinen Vernunft der eine gewisse Art zu handeln unbedingt (nicht | ||||||
| 20 | als Mittel zu Erreichung einer gewissen Absicht) gebietet. | ||||||
| 21 | Der categorische Imperativ in Ansehung des äußeren Mein und Dein | ||||||
| 22 | ist ein Rechtsgesetz (lex iuris) und sofern dieses auch äußerlich als ein | ||||||
| 23 | solches gegeben werden kan ein rechtliches Gesetz (lex iuridica); dagegen | ||||||
| 24 | der blos analytische Satz der nur auf die Nichtverletzung der Freyheit | ||||||
| 25 | im äußern Gebrauch der Willkühr geht das Gesetz der Rechtmäßigkeit | ||||||
| 26 | (lex iusti) genannt wird und unmittelbar nur das innere Mein und | ||||||
| 27 | Dein betrift, und zwar die Bedingung a priori von aller Erweiterung | ||||||
| 28 | des äußeren Mein und Dein enthält an sich selbst aber nicht erweiternd ist. | ||||||
| 29 | Der Wille eines Menschen ist die unbedingte Gesetzgebung seiner | ||||||
| 30 | eigenen reinen practischen Vernunft. Dagegen ist Willkühr nur das sinnlich | ||||||
| 31 | bestimbare Vermögen gewisse Regeln der Handlungen sich zu Maximen | ||||||
| 32 | zu machen. - Daher kann nur die Willkühr nicht der Wille frey d. i. als | ||||||
| 33 | Vermögen unter zweyen Entgegengesetzten Handlungen oder Gegenständen | ||||||
| 34 | zu wählen frey genannt werden. - Man könnte daher sagen die | ||||||
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