| Kant: AA XXIII, II. Vorarbeiten zur Vorrede und ... , Seite 249 | |||||||
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| 01 | Zweite Seite | ||||||
| 02 | Man muß die Willkühr von dem Willen unterscheiden das erstere | ||||||
| 03 | practische Vermögen bezieht sich auf Gegenstände die gegeben werden | ||||||
| 04 | können mithin Gegenstände der Sinnlichkeit sind der Mensch betrachtet | ||||||
| 05 | sich seiner Willkühr nach selbst als Phänomen und steht so fern unter | ||||||
| 06 | Gesetzen Die Form d. i. die Maximen seiner Handlungen betreffend | ||||||
| 07 | worinn er die Wahl hat. Diese Freyheit bedeutet nichts mehr als Spontaneität. | ||||||
| 08 | Die Willkühr ist also frey zu thun oder zu lassen was das Gesetz | ||||||
| 09 | befiehlt. Aber der Wille ist auf eine andere Art frey weil er gesetzgebend | ||||||
| 10 | nicht gehorchend ist weder dem Naturgesetz noch einem andern u. so fern | ||||||
| 11 | ist die Freyheit ein positives Vermögen nicht etwa zu wählen denn hier | ||||||
| 12 | ist keine Wahl sondern das Subject in Ansehung des sinnlichen der Handlung | ||||||
| 13 | zu bestimmen. - Worauf es nun beruhe daß dieses Vermögen | ||||||
| 14 | nicht immer die Bestimmung der Willkühr zum Guten zur Folge hat | ||||||
| 15 | sondern des guten Willens ungeachtet des bösen Handlungen und Maximen | ||||||
| 16 | entspringen kan als phaenomen nicht aus dem intelligibelen Substrat | ||||||
| 17 | des freyen Willens erklärt werden. Sowie warum wir was außer uns | ||||||
| 18 | ist im Raum u. was in uns ist in der Zeit vorstellen und nicht vielmehr | ||||||
| 19 | umgekehrt kein Grund angegeben werden kann denn das betrifft die | ||||||
| 20 | sinnliche Form der Gegenstände so ist es hier mit der der Handlungen die | ||||||
| 21 | wir wenn sie böse sind nur mechanisch nie aber warum ein solcher | ||||||
| 22 | Mechanism in uns angetroffen wird uns erklären können. - Die Willkühr | ||||||
| 23 | und deren subjectives Gesetz muß nicht ins übersinnliche gezogen werden. | ||||||
| 24 | Es kommt alles auf | ||||||
| 25 | LBl E 38 R II 145 | ||||||
| 26 | Erste Seite | ||||||
| 27 | 1. Axiom der Freyheit: Es ist möglich etwas Äußeres rechtmäßig | ||||||
| 28 | zu besitzen (lex iusti). Denn eine Verbindung mit einem äußeren Gegenstande | ||||||
| 29 | im Raume die den Gebrauch desselben möglich macht d. i. eine | ||||||
| 30 | Inhabung desselben ist physisch möglich, die erste Besitznehmung aber | ||||||
| 31 | ist dem Gesetz der Freyheit jederzeit gemäs. | ||||||
| 32 | 2. Postulat des Vermögens: Es ist möglich etwas durchs Recht | ||||||
| 33 | (iure) zu besitzen d. i. das Recht ist ein wirklicher Gegenstand der Willkühr | ||||||
| 34 | (lex iuridica) welches soviel sagt als ich habe das Vermögen äußere | ||||||
| 35 | Gegenstände der Willkühr nach Freyheitsgesetzen in meinen Besitz zu | ||||||
| 36 | nehmen. | ||||||
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