| Kant: AA XXIII, II. Vorarbeiten zur Vorrede und ... , Seite 248 | |||||||
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| 01 | LBl E 36 R II 139-141 | ||||||
| 02 | Erste Seite | ||||||
| 03 | Der Wille des Menschen muß von der Willkühr unterschieden werden. | ||||||
| 04 | Nur die letztere kann frey genannt werden und geht blos auf Erscheinungen | ||||||
| 05 | d. i. auf actus die in der Sinnenwelt bestimmt sind. - Denn der Wille | ||||||
| 06 | ist nicht unter dem Gesetz sondern er ist selbst der Gesetzgeber für die Willkühr | ||||||
| 07 | und ist absolute praktische Spontaneität in Bestimmung der Willkühr. | ||||||
| 08 | Eben darum ist er auch in allen Menschen gut und es giebt kein | ||||||
| 09 | gesetzwiedriges Wollen. | ||||||
| 10 | Die Maximen der Willkühr aber weil sie auf Handlungen als Erscheinungen | ||||||
| 11 | in der Sinnenwelt gehen können böse seyn und die Willkühr als | ||||||
| 12 | Naturvermögen ist in Ansehung jener Gesetze (des Pflichtsbegriffes) frey | ||||||
| 13 | durch die sie eigentlich nicht unmittelbar bestimmbar ist sondern nur vermittelst | ||||||
| 14 | der Maximen sie jenem gemäs oder zuwieder zu nehmen. Diese | ||||||
| 15 | Freyheit aber kann nicht so erklärt werden daß es die subjective Möglichkeit | ||||||
| 16 | sey dem Gesetze gemäs oder zuwieder d. i. die Gesetzwiedrigkeit der Handlungen | ||||||
| 17 | überhaupt zu beschließen denn das wäre so viel als ein böser | ||||||
| 18 | Wille - Das wäre ein Herüberziehen der Sinnlichkeit in das Feld des | ||||||
| 19 | reinen Vernunftvermögens. Willkühr ist das Vermögen unter gegebenen | ||||||
| 20 | Gegenständen zu wählen. Ihre Entgegensetzung muß also ein Verhältnis | ||||||
| 21 | nach Gesetzen der Sinnlichkeit betreffen Dieses ist also selbst schon | ||||||
| 22 | eine böse Willkühr. Der Grund der Möglichkeit einer Willkühr überhaupt | ||||||
| 23 | in dem Begrif des Menschen als noumenon ist nur der der Freyheit | ||||||
| 24 | (unabhängigkeit von Bestimmungen durch Sinnlichkeit mithin blos | ||||||
| 25 | negativ) als Vermögen können wir diese ihre Beschaffenheit nicht erkennen | ||||||
| 26 | außer nach dem Gesetz welches sie der Sinnlichkeit vorschreibt | ||||||
| 27 | und nicht nach einem Gesetz der Natur von jenem abweichen zu können | ||||||
| 28 | denn das Abweichen vom Gesetz ist kein übersinnliches Vermögen. | ||||||
| 29 | Die Freyheit der Willkühr in Ansehung der Handlungen des Menschen | ||||||
| 30 | als Phänomenon besteht allerdings in dem Vermögen unter zwey entgegengesetzten | ||||||
| 31 | (der gesetzmäßigen und gesetzwiedrigen) zu wählen und | ||||||
| 32 | nach dieser betrachtet sich der Mensch selbst als Phänomen. - Der Mensch | ||||||
| 33 | als Noumen ist sich selbst so wohl theoretisch als praktisch gesetzgebend | ||||||
| 34 | für die Objecte der Willkühr und so fern frey aber ohne Wahl. | ||||||
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