| Kant: AA XXIII, I. Zusammenhängender, signierter ... , Seite 240 | |||||||
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| 01 | Der Erwerb des Gesindes kan auch ohne pactum geschehen durch | ||||||
| 02 | eine Schuldverhaftung derselben. Das ist nicht die Leibeigenschaft eines | ||||||
| 03 | servi die nur ob delictum statt finden kan. | ||||||
| 04 | 1 Das Sachenrecht | ||||||
| 05 | das Persönliche Recht | ||||||
| 06 | das realisirte Personenrecht | ||||||
| 07 | In einem Pacto erwerbe ich praestationen oder factum alterius. | ||||||
| 08 | In re domestica erwerbe ich Personen instar rerum. Das Recht an | ||||||
| 09 | einer Sache das Recht an einer Person das Recht am Zustande einer | ||||||
| 10 | Person als Sache ius in personalitatem. | ||||||
| 11 | Dritte Seite | ||||||
| 12 | Mein (außer mir) ist dasjenige von dessen Gebrauch ich jedermann | ||||||
| 13 | rechtlich ausschließen kan obgleich ich nicht im physischen Besitz (der Inhabung) | ||||||
| 14 | desselben bin. Nun kan ich ihn nicht durch die Einschränkung | ||||||
| 15 | die meine Freyheit der Willkühr anderer thut ausschließen weil die Behandlung | ||||||
| 16 | eines Gegenstandes außer mir meiner Freyheit keinen Eintrag | ||||||
| 17 | thut; außer Freyheit ist nicht was des andern seiner Freyheit wiederstreitet | ||||||
| 18 | als die Willkühr. Wenn also etwas Äußeres dennoch mein seyn | ||||||
| 19 | soll so muß ein Besitz der blos auf meiner Willkühr nicht auf der Innhabung | ||||||
| 20 | beruht d. i. ein blos rechtlicher Besitz in der Idee der Freyheit | ||||||
| 21 | der Willkühr in Ansehung der Objecte überhaupt vorhergehen wodurch | ||||||
| 22 | diese mit dem Raum überhaupt in Verbindung steht so daß dieser seiner | ||||||
| 23 | Willkühr unterworfen ist d. i. daß derjenige die Freyheit derselben kränkt | ||||||
| 24 | der durch seine Maxime nicht irgend einen Ort als a priori zum Besitz | ||||||
| 25 | des Subjects gehörig einräumen wollte. Dieses Vorrecht ist das seiner | ||||||
| 26 | Existenz auf Erden als poßeßio principalis kraft deren ich ein Recht habe | ||||||
| 27 | alles an einem solchen Orte als acceßorium iure rei meae zu acquiriren | ||||||
| 28 | was einem Ort den ich zuerst eingenommen habe wieder meinen Willen | ||||||
| 29 | zufällt. | ||||||
| 30 | In der reinen intellectuellen Vorstellung des Mein und Dein ist | ||||||
| 31 | es möglich eigenmächtig etwas zu erwerben weil da keine andere Bedingungen | ||||||
| 32 | des Besitzes sind als Wille und Vermögen etwas für sich zu gebrauchen. | ||||||
| 33 | Aber in der sinnlichen Darstellung des Mein und Dein ist ein jeder Besitz | ||||||
| 34 | an die Bedingung des Raumes gebunden den er muß verlassen können so | ||||||
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