| Kant: AA XXIII, I. Zusammenhängender, signierter ... , Seite 239 | |||||||
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| 01 | In der ersten schränkt die Freyheit die Willkühr in der zweyten | ||||||
| 02 | die Willkühr die Freyheit ein und dieser ihr Gesetz. Eben dadurch erweitert | ||||||
| 03 | sich auch die erstere weil sie die Einschränkung der Freyheit | ||||||
| 04 | (z. B. den rechtlichen Besitz blos auf die Inhabung des Bodens einzuschränken) | ||||||
| 05 | selbst einschränkt und die Grundsätze derselben sind synthetisch | ||||||
| 06 | dagegen die erstern analytisch sind. | ||||||
| 07 | Es gehört zur sinnlichen Darstellung des intellectuellen Rechtsbegrifs | ||||||
| 08 | daß 1. beym ius in re die Sache als Person 2. beym ius personale | ||||||
| 09 | die Handlung der Person als Nutzung einer Sache 3. beym ius consolidatum | ||||||
| 10 | die Person gleich als Sache instar rei vorgestellt wird. | ||||||
| 11 | Der Zustand (status iuridicus) ist das Verhältnis der Willkühr zur | ||||||
| 12 | Willkühr anderer dadurch jedermann gewisser Rechte fähig ist. Jeder | ||||||
| 13 | Zustand bedarf einer Verfassung (constitutio) sie mag nun blos objectiv | ||||||
| 14 | in dem Begriffe eines Princips möglicher Zustände bestehen oder | ||||||
| 15 | subjectiv ein Actus der Willkühr seyn so ist er immer ein Verhältnis der | ||||||
| 16 | vereinigten Willkühr. | ||||||
| 17 | Denn zwischen Freyheit und Willkühr finden vierley Beziehungen | ||||||
| 18 | statt. 1. Der Freyheit zur Freyheit. Allgemeinheit des Rechtsprinips | ||||||
| 19 | überhaupt 2. Die Übereinstimmung der Willkühr mit der Freyheit die | ||||||
| 20 | qvalität des Rechts 3. Der Freyheit mit der Willkühr eines jeden die | ||||||
| 21 | Relation der Willkühr zu Objecten. 4. Der Willkühr mit der Willkühr | ||||||
| 22 | a. die Möglichkeit der Vereinigung derselben b. die Wirklichkeit (actus) | ||||||
| 23 | der Vereinigung c. Nothwendigkeit die Beharrlichkeit die schon im Begriffe | ||||||
| 24 | liegt. - Diese Modalität betrift entweder das Verhältnis der Willkühr | ||||||
| 25 | zu Sachen, oder der Willkühr zur Willkühr oder der Person zur Person | ||||||
| 26 | als (instar) Sache und die Erwerbung ist a) der Apprehension b) der | ||||||
| 27 | acceptation, c) der Constitution d. i. der Verfassung im Privatverhältnis | ||||||
| 28 | der Person | ||||||
| 29 | Schwierigkeit | ||||||
| 30 | Die erste Erwerbung kan nur durch ein einseitiges Factum geschehen. | ||||||
| 31 | Dadurch aber mithin durch meine eigene Willkühr kan andern eine Verbindlichkeit | ||||||
| 32 | auferlegt werden die sie vorher nicht hatten und sich auch nicht | ||||||
| 33 | selbst zugezogen haben? Also muß wenn wir facto vnilaterali sollen erwerben | ||||||
| 34 | können es ein allgemeines Postulat der Willkühr seyn daß wir | ||||||
| 35 | alle Sachen von Menschen abhängig die Menschen aber von einander in | ||||||
| 36 | Ansehung des Gebrauchs der Sachen in Ansehung der Schranken desselben | ||||||
| 37 | abhängig machen. | ||||||
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