| Kant: AA XXIII, I. Zusammenhängender, signierter ... , Seite 241 | |||||||
| Zeile: 
 | Text (Kant): 
 | Verknüpfungen: 
 | 
 
 | ||||
| 01 | daß doch die Sache seyn bleibt welches zur Freyheit nothwendig ist. Nun | ||||||
| 02 | werden aber durch diese Freyheit andere Objecte der Willkühr gewonnen | ||||||
| 03 | und es wiederstreitet auch nicht der Freyheit des bisherigen Innhabers | ||||||
| 04 | wenn die Sache da sie nicht in seinem Besitz ist von Anderen occupirt | ||||||
| 05 | wird: - Also ist hier eine Antinomie - Auflösung. Jeder Mensch so wie er | ||||||
| 06 | auf der Erde ist muß als Inhaber der ganzen Oberfläche angesehen werden. | ||||||
| 07 | Dadurch wird er aber als Besitzer in Gemeinschaft mit jedem Andern | ||||||
| 08 | betrachtet (communio originaria) | ||||||
| 09 | Es giebt also res alicuius, res nullius und res cuiusque Diese Communion | ||||||
| 10 | macht das suum externum (ius in re) nur als von dem gemeinschaftlichen | ||||||
| 11 | Willen ertheilt durch eigenmächtige Handlung des Subjects | ||||||
| 12 | abgewonnen vorgestellt. | ||||||
| 13 | 1. Die Communio originaria ist keine empirisch begründete als | ||||||
| 14 | factum oder Begebenheit sondern ein Recht am Boden ohne welches | ||||||
| 15 | kein Mensch existiren kan und welches selbst aus der Freyheit im Gebrauch | ||||||
| 16 | der Dinge folgt | ||||||
| 17 | Man muß annehmen daß das Mein und Dein in Sachen nur im | ||||||
| 18 | allgemeinen ursprünglichen Besitz des Bodens der Erde statt finden kan | ||||||
| 19 | da dann prior occupans die Zeitgenossen und die Nachkommenschaft | ||||||
| 20 | auf die Bedingung des wirklich eingenommenen Besitzes des ersten | ||||||
| 21 | Bemächtiger einschränkt. Die Grenzen der Berechtigung aber werden | ||||||
| 22 | eigenmächtig doch in Beziehung auf künftig mögliche Theilnehmer bestimmt | ||||||
| 24 | Alle synthetische rechte in Sachen (denn die an sich selbst sind analytisch) | ||||||
| 25 | haben zum Grunde den fundum communem und können darum | ||||||
| 26 | als fundirt angesehen werden ehe noch der Besitz anhebt. | ||||||
| 27 | Vierte Seite | ||||||
| 28 | NB. Von der Todesstrafe. Ein jedes Mitglied des gemeinen Wesens | ||||||
| 29 | sagt eigentlich nicht: ich will daß jeder Mörder sterbe (folglich auch ich | ||||||
| 30 | selbst in solchem Fall) sondern ich halte es für gerecht daß dieses geschehe. | ||||||
| 31 | Denn sagte er ich erlaube es den übrigen mich in diesem Falle zu tödten | ||||||
| 32 | so müßte es ohne seine Erlaubnis unrecht seyn und diese kan er alsdann | ||||||
| 33 | nicht geben. Überdem ist das alsdann kein Gesetz weil dieses die Strafe | ||||||
| 34 | als nothwendig auferlegt. Sagte er aber ich will und befehle daß andere | ||||||
| 35 | mich oder jeden andern in diesem Fall tödten so sagt er mehr als wozu er | ||||||
| 36 | Autorität hat. - Also muß es vorher schon als Recht erkannt seyn daß | ||||||
| [ Seite 240 ] [ Seite 242 ] [ Inhaltsverzeichnis ] | |||||||