| Kant: AA XXIII, I. Zusammenhängender, signierter ... , Seite 236 | |||||||
| Zeile: 
 | Text (Kant): 
 | Verknüpfungen: 
 | 
 
 | ||||
| 01 | selber contrahiren nämlich daß sie Sachen außer sich zum Ihren machen | ||||||
| 02 | wollen. | ||||||
| 03 | Die Gegenstände des erwerblichen Mein und Dein sind 1. Sachen | ||||||
| 04 | 2. Handlungen eines andern 3 Personen außer uns. Daher 1. Das | ||||||
| 05 | Sachenrecht 2. das persönliche Recht 3. Das allerpersönlichste Recht | ||||||
| 06 | Standesrecht (ius in statu personarum fundatum). Das erste Recht ist | ||||||
| 07 | in einer Sache fundirt. Das zweyte ist gar nicht fundirt das dritte in | ||||||
| 08 | Personen als Sachen fundirt 3 das in eine Person als Sache. | ||||||
| 09 | Vierte Seite | ||||||
| 10 | Ein Recht in Ansehung eines Gegenstandes außer mir kan für sich | ||||||
| 11 | nicht erworben werden; denn alle Erwerbung setzt ein Recht voraus nach | ||||||
| 12 | dem sie allein möglich ist. Es ist ein Princip der Form welches vorausgeht | ||||||
| 13 | ehe noch die Materie der Willkühr gegeben wird. - Sondern dieses Recht | ||||||
| 14 | an einem Gegenstande außer uns überhaupt ist das wovon oder dem gemäs | ||||||
| 15 | ein Gegenstand allein erworben werden kan. Nun ist das formale Recht | ||||||
| 16 | die Bestimbarkeit der Willkühr anderer durch die Meinige und umgekehrt | ||||||
| 17 | nach Freyheitsgesetzen diese aber finden im äußeren Mein und Dein | ||||||
| 18 | nicht statt wenn eine Willkühr einzeln die andere bestimmete weil alsdann | ||||||
| 19 | eine von beyden nicht frey wäre. Also ist im Begriffe des synthetischen | ||||||
| 20 | Mein und Dein die Idee einer vereinigten oder zu vereinigenden | ||||||
| 21 | Willkühr enthalten durch die allein jedem das Seine bestimmt wird und | ||||||
| 22 | diese synthetische Einheit ist eine Bedingung a priori unter der allein | ||||||
| 23 | etwas äußeres erworben werden kan. - In Beziehung auf ein äußeres | ||||||
| 24 | Object wird also die Zueignung von etwas die Übereinstimmung 1.) zu | ||||||
| 25 | einer möglichen Vereinigung der Willkühr über den Besitz desselben Objects | ||||||
| 26 | 2. Mit einer wirklichen 3. mit einer nothwendigen Vereinigung | ||||||
| 27 | der Willkühr in Verhältnis gegen einander die Bedingung der äußern | ||||||
| 28 | rechtlichen Erwerbung ausmachen. | ||||||
| 29 | Der intellectuelle Besitz des Objects wovon der empirische die Darstellung | ||||||
| 30 | ist kan nur als von der Vereinigten Willkühr | ||||||
| 31 | Das Object als eine Sache (die keine freye Willkühr hat) ist empirisch | ||||||
| 32 | blos durch einseitige aber als Factum einer Person durch doppelseitige | ||||||
| 33 | endlich als Zustand wechselseitiger Leistungen nur durch allseitige Bestimmung | ||||||
| 34 | der Willkühr im äußeren Verhältnis gegen andere (außerhalb | ||||||
| 35 | diesem Ganzen) möglich. | ||||||
| [ Seite 235 ] [ Seite 237 ] [ Inhaltsverzeichnis ] | |||||||