| Kant: AA XXIII, I. Zusammenhängender, signierter ... , Seite 237 | |||||||
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| 01 | LBl E 16 R II 68-75 | ||||||
| 02 | Erste Seite | ||||||
| 03 | Recht am Boden. | ||||||
| 04 | Ich befinde mich ursprünglich auf einem Boden denn der ist von | ||||||
| 05 | meinem Daseyn unzertrennlich (daß ich ihn einmal gleichsam apprehendirt | ||||||
| 06 | habe durch Geburt ist ein Neben-Begrif an dem man vorbey gehen | ||||||
| 07 | kan). Ich bin also Innhaber des Bodens; ob mit einem Rechte die Innhabung | ||||||
| 08 | fortdaurend zu erhalten also daß die Inhabung zugleich Besitz | ||||||
| 09 | sey kan unausgemacht bleiben. - Ich habe also ein angebohrnes aber doch | ||||||
| 10 | entstandenes Recht in einer Sache welches nicht als erworben angesehen | ||||||
| 11 | werden darf weil es mit meinem Daseyn verknüpft ist ich möchte | ||||||
| 12 | auch von Ewigkeit her auf demselben gewesen seyn. - Von diesem Recht | ||||||
| 13 | müssen sich alle meine iura in re (externa) ableiten lassen - Irgend einen | ||||||
| 14 | Boden muß mir also jedermann lassen folglich wenn man mir die Innhabung | ||||||
| 15 | eines nimmt so kan es nur unter der Bedingung geschehen daß | ||||||
| 16 | er mir einen anderen auf dem ich leben kan anweiset (nicht es meinem | ||||||
| 17 | Schicksal überläßt welchen man mir einräumen wolle.) | ||||||
| 18 | Diese detentio (Innhabung) ist zugleich mit der Benutzung verbunden | ||||||
| 19 | die zu meinem Daseyn erforderlich ist und ich bin durch jene | ||||||
| 20 | Inhabung wenn sie nicht von meiner Willkühr abhieng niemand wozu | ||||||
| 21 | verbindlich geworden. Eben das gilt wenn ich auf einen Boden unwillkührlich | ||||||
| 22 | gerathe denn auf einem muß ich seyn können: es mögen auch | ||||||
| 23 | ältere Inhaber desselben nämlich den Grenzen nach seyn. | ||||||
| 24 | Wenn ich nun einen Boden der noch von keinem in Anspruch genommen | ||||||
| 25 | worden ergreife so habe ich dadurch nur einen Antheil den ich | ||||||
| 26 | selbst nicht bestimmen kan an dem allgemeinen Boden erworben: eigentlich | ||||||
| 27 | nur die Befugnis mich desselben zu bedienen auch selbst wenn ich | ||||||
| 28 | ihn nicht physisch einnehme andere davon abzuhalten aber die Grenzen | ||||||
| 29 | desselben lassen sich durch meine Willkühr allein nicht bestimmen. | ||||||
| 30 | Also kann ich ein Eigenthum nur in Rücksicht auf einen gemeinschaftlichen | ||||||
| 31 | Willen derer die eben so durch die Naturnothwendigkeit an ihn gebunden | ||||||
| 32 | sind für mich bestimmen und im Allgemeinen bezieht sich die | ||||||
| 33 | Gewisheit des Besitzes auf einen den Boden austheilenden gemeinschaftlichen | ||||||
| 34 | Willen also auf den statum ciuilem | ||||||
| 35 | Die Antinomie betrift nur die Möglichkeit eines blos rechtlichen | ||||||
| 36 | Besitzes überhaupt geht also vorher wenn vom Mein und Dein überhaupt | ||||||
| 37 | gehandelt wird | ||||||
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