| Kant: AA XXIII, I. Zusammenhängender, signierter ... , Seite 235 | |||||||
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| 01 | Dritte Seite | ||||||
| 02 | Das Princip der Möglichkeit des Mein und Dein außer uns ist also | ||||||
| 03 | das Princip der Idealität des Besitzes als der hinreichenden Bedingung | ||||||
| 04 | des Unterschiedes des Mein und Dein. Dagegen das Princip der alleinigen | ||||||
| 05 | objectiven Realität des physischen Besitzes macht das äußere | ||||||
| 06 | Mein und Dein unmöglich (weil dieses eben darinn besteht daß etwas | ||||||
| 07 | auch außer dem physischen Besitze mit meiner Willkühr rechtlich verbunden | ||||||
| 08 | seyn könne). Der physische Besitz ist im Mein und Dein blos die Erscheinung | ||||||
| 09 | des rechtlichen. Diese Erscheinung aber ist nur in der Besitznehmung | ||||||
| 10 | (sie sey Apprehension oder Acceptation) zum äußeren anderer | ||||||
| 11 | Willkühr einschränkenden Kennzeichen daß ein Recht gegründet worden | ||||||
| 12 | nothwendig. | ||||||
| 13 | Von der rechtlichen Erwerbung (nach Rechtsbegriffen) | ||||||
| 14 | Alles angebohrne Mein oder Dein ist auf einem analytischen Princip | ||||||
| 15 | der bloßen Freyheit - alles übrige auf einem synthetischen Princip des | ||||||
| 16 | Rechts der Erweiterung der Willkühr in Ansehung der Objecte gegründet. | ||||||
| 17 | Die Frage ist wie ist ein synthetisches Rechtsgesetz a priori möglich? z. B. | ||||||
| 18 | durch occupation kann etwas erworben werden mithin ich kan mich in | ||||||
| 19 | einen intellectuellen Besitz eines Objects durch meine Willkühr versetzen. | ||||||
| 20 | Durch Beziehung auf die Idee einer möglichen oder wirklichen oder gar | ||||||
| 21 | nothwendigen Einheit der Willkühr der im Rechtsverhältnis gegen einander | ||||||
| 22 | befindlichen Personen durch deren gemeinsamen willen in welchem | ||||||
| 23 | der Besitz meiner Sache aufbehalten wird es möglich ist daß was physisch | ||||||
| 24 | außer mir ist mein sey. - Daß es möglich seyn müsse (und durch die Antinomie | ||||||
| 25 | die Unmöglichkeit nicht dargethan werde) ist oben bewiesen aber | ||||||
| 26 | wie und wodurch ist hier die Frage. | ||||||
| 27 | Zuerst muß etwas ein Object der Willkühr desjenigen seyn der ein | ||||||
| 28 | Recht erwerben oder einem andern ertheilen soll d. i. er muß es in seinem | ||||||
| 29 | Vermögen haben. Zweytens er muß selbst eine Handlung ausüben | ||||||
| 30 | dadurch das Recht erzeugt wird d. i. er kan nicht facto iniusto eines | ||||||
| 31 | andern erwerben. Drittens er muß sich des Objects bemächtigen es sey | ||||||
| 32 | körperlich durch apprehension oder virtual durch acceptation (Ob das ein | ||||||
| 33 | abgeleitetes Recht sey? freylich wohl wenn es eine Sache aber nicht wenn | ||||||
| 34 | es die bloße That des andern ist.) Er muß es im Besitz erhalten wollen. | ||||||
| 35 | - Er verursacht dadurch andern eine obligation wozu sie sich das Princip | ||||||
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