| Kant: AA XXIII, I. Zusammenhängender, signierter ... , Seite 234 | |||||||
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| 01 | wenn der Begrif des Besitzes überhaupt die Verknüpfung desselben mit | ||||||
| 02 | meiner Willkühr bedeutete ungereimt seyn würde. Aber ich kan und soll | ||||||
| 03 | darunter verstehen: in dessen empirischen Besitz ich nicht bin denn wenn | ||||||
| 04 | ich diesen auch weglasse bleibt der intellectuelle (Verknüpfung mit meiner | ||||||
| 05 | Willkühr) immer noch übrig und der ist es eben welcher die allgemeine | ||||||
| 06 | Rechtsregel gründet. - Nun sagt die Antithesis das Mein oder Dein | ||||||
| 07 | an Dingen außer dem Subject kan nicht stattfinden, weil ich alsdann | ||||||
| 08 | außer dem Besitz derselben bin und in meiner Freyheit von andern die | ||||||
| 09 | mir im Gebrauch derselben vorgreiffen einen Eintrag leiden würde. | ||||||
| 10 | Dieser Gegensatz würde allerdings dem vorigen wiedersprechen wenn | ||||||
| 11 | unter dem Besitz in beyden Fällen der physische verstanden werden müßte | ||||||
| 12 | - Nun aber können beyde Sätze wahr seyn indem der Besitz offenbar in | ||||||
| 13 | zwiefachem Sinne genommen werden kan und hier muß nämlich kein | ||||||
| 14 | Mein und Dein von Gegenständen außer mir ohne allen Besitz statt finden | ||||||
| 15 | aber wohl ohne den physischen denn alsdann bleibt doch der intellectuelle | ||||||
| 16 | übrig welcher eigentlich es möglich macht daß ich sagen kan ich habe ein | ||||||
| 17 | Recht. | ||||||
| 18 | Erläuterung. | ||||||
| 19 | Habe ich einen Boden den noch niemand besaß zu meiner Absicht | ||||||
| 20 | eingerichtet so habe ich ihn mit meiner Willkühr verbunden die keinen | ||||||
| 21 | andern in seinem Besitze stöhrt. | ||||||
| 22 | Aber ob auch nicht die Freyheit anderer sich einen anderen Gebrauch | ||||||
| 23 | davon zu wählen? | ||||||
| 24 | Ob ich mich nun gleich von diesem Boden entferne (den physischen | ||||||
| 25 | Besitz unterbreche) wenn ich nur nicht die Verknüpfung mit meiner Willkühr | ||||||
| 26 | selbst aufhebe so bleibt immer der blos rechtliche Besitz (nämlich | ||||||
| 27 | die Befugnis mich dessen ausschlieslich zu bedienen) und die Sache ist | ||||||
| 28 | mein. | ||||||
| 29 | Eine andere Art des Mein ist das von einem Object der Willkühr | ||||||
| 30 | eines andern oder der Willkühr des andern in Ansehung eines Objects | ||||||
| 31 | in so fern sie die Meinige werden kan. Hat nämlich der andere eine Handlung | ||||||
| 32 | zugesagt und ich habe diese Zusage angenommen so besitze ich die | ||||||
| 33 | That des andern (oder ihre Wirkung das Object) intellectuell d. i. auf | ||||||
| 34 | blos rechtliche Art obgleich noch eine Zeit dazwischen ist innerhalb deren | ||||||
| 35 | ich allererst in den physischen Besitz gelangen kann und der erstere hindert | ||||||
| 36 | mich in meinem Besitz wenn er sie mir vorenthält. | ||||||
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