| Kant: AA XXIII, I. Zusammenhängender, signierter ... , Seite 231 | |||||||
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| 01 | kan und das Stück Holtz das ich gefunden habe immer in meinen Händen | ||||||
| 02 | herumtragen müssen um sagen zu können daß es mein sey und das | ||||||
| 03 | brauchbare würde selbst durch die Freyheit welche den Gebrauch nur | ||||||
| 04 | auf die Regel der Gültigkeit für jedermann einschränkt um den Gebrauch | ||||||
| 05 | gebracht - Oder nehmet die Zusage eines Andern etwas für mich zu | ||||||
| 06 | thun oder zu leisten welches ein Möglicher Gebrauch der freyen Willkühr | ||||||
| 07 | anderer ist so ist wenn ihr nicht das zugesagte zusammt eurer Annahme | ||||||
| 08 | der Zusage in euren Besitz bekommt dadurch nichts erworben und nach | ||||||
| 09 | eurem Begriffe der Freyheit ist der Andere immer frey auch das zu | ||||||
| 10 | leistende Object zu weigern weil ihr es nicht durch acceptation zugleich | ||||||
| 11 | in euren Besitz bekommen habt und zwar ist diese Abhängigkeit vom | ||||||
| 12 | Object der Willkühr sammt der daraus folgenden Verhinderung des | ||||||
| 13 | Gebrauchs eine Folge aus dem Freyheitsgesetz. | ||||||
| 14 | Zweite Seite | ||||||
| 15 | Antithesis. Es ist unmöglich daß etwas außer mir mein sey d. i. | ||||||
| 16 | daß anderer Willkühr durch den Gebrauch eines Gegenstandes außer mir | ||||||
| 17 | meiner Freyheit Abbruch thue. Dieser Satz scheint unmittelbar in den | ||||||
| 18 | Ausdrücken selbst zu liegen. Denn mir kan von Anderen nur Unrecht | ||||||
| 19 | geschehen so fern meiner Freyheit die mit der ihrigen nach allgemeinen | ||||||
| 20 | Gesetzen zusammen stimmt durch ihre Handlung Abbruch gethan wird. | ||||||
| 21 | Nun ist aber die Verhinderung meines Besitzes eines Gegenstandes | ||||||
| 22 | außer mir zwar eine Handlung die meiner Willkühr aber nicht meiner | ||||||
| 23 | Freyheit Abbruch thut weil das letztere in einem Einflus auf mich selbst | ||||||
| 24 | besteht. Also geschieht mir kein Unrecht dadurch daß ein Gegenstand | ||||||
| 25 | meiner Willkühr außer mir dieser zuwieder von anderen im Besitz erhalten | ||||||
| 26 | und ich von jedem Gebrauch desselben abgehalten werde. Folglich | ||||||
| 27 | kan ein Gegenstand außer mir (in dessen Besitz ich nicht bin) niemals | ||||||
| 28 | Mein seyn, d. i. auch ohne meinen Besitz des Gegenstandes ich kein Recht | ||||||
| 29 | in Ansehung derselben haben. | ||||||
| 30 | Anmerkung Wenn ich einen Platz auf der Erde mit meinem Leibe | ||||||
| 31 | bedecke (auf dem allenfalls noch niemand gelegen haben mag) so ist er | ||||||
| 32 | darum eben nicht mein wenn ich gleich wollte jeder andere sollte auf alle | ||||||
| 33 | künftige Zeit davon ausgeschlossen seyn; sondern nur so lange ich darauf | ||||||
| 34 | liege oder sitze (wie das Wort possidere es auch anzeigt) kan mich niemand | ||||||
| 35 | zwingen ihn zu räumen weil er dadurch meiner Freyheit die keines | ||||||
| 36 | andern seiner wiederstreitet Abbruch thut. Trenne ich aber nachher mich | ||||||
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