| Kant: AA XXIII, I. Zusammenhängender, signierter ... , Seite 227 | |||||||
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| 01 | der brauchbaren Objecte außer uns sein dazu uns die Freyheit obligirt. - | ||||||
| 02 | Andere thun uns unrecht d. i. wir sind befugt sie zu zwingen (es stimt | ||||||
| 03 | mit unserer Freyheit zusammen) sich nicht dem Gebrauch des brauchbaren | ||||||
| 04 | nach einem allgemeinen Gesetz zu wiedersetzen | ||||||
| 05 | Ein Recht haben zum Unterschiede von dem wenn man sagt man hat | ||||||
| 06 | Recht etwas zu thun oder zu lassen bedeutet immer ein äußeres Object | ||||||
| 07 | blos rechtlich besitzen und gehört zum äußeren rechtlichen Mein und Dein. | ||||||
| 08 | Der Satz der dieses sagt ist synthetisch: denn er sagt mehr von meiner | ||||||
| 09 | Willkühr und dem Vermögen desselben aus als durch die bloße Freyheit | ||||||
| 10 | gedacht wird. Daß wir so etwas haben können d. i. daß ein Grund | ||||||
| 11 | a priori zu meinem nicht blos physischen Besitz zur Freyheit nach allgemeinen | ||||||
| 12 | Gesetzen gehöre (obgleich in dem Begriffe derselben nicht | ||||||
| 13 | enthalten sey) ist ein synthetischer Rechtssatz a priori. | ||||||
| 14 | Alles Recht besteht in der Möglichkeit (dem Vermögen) durch die | ||||||
| 15 | bloße Willkühr andere nach Gesetzen der Freyheit (aber nicht blos durch | ||||||
| 16 | diese) zu nöthigen. Also besteht es eigentlich nur in dem Verhältnis der | ||||||
| 17 | Willkühr zur Willkühr anderer und nicht zu Objecten der Willkühr | ||||||
| 18 | unmittelbar. Also etwas rechtlich besitzen kan man denken ohne daß | ||||||
| 19 | ich die Willkühr des andern besitzen darf; aber blos rechtlich besitzen ist | ||||||
| 20 | so viel als es besitzen ohne daß ich das Object sondern indem ich blos | ||||||
| 21 | die Willkühr anderer in meiner Gewalt habe (und dadurch die Sache) | ||||||
| 22 | sie zu etwas zu nöthigen was nach Gesetzen der Freyheit von Jedermann | ||||||
| 23 | nicht nothwendig ist. | ||||||
| 24 | Also sind alle synthetische Rechtssätze nur möglich dadurch daß | ||||||
| 25 | 1) ein äußeres Mein und Dein zu haben der Freyheit nach allgemeinen | ||||||
| 26 | Gesetzen nicht wiederspricht folglich diesem Princip nicht zuwieder gehandelt | ||||||
| 27 | werden darf. 2) daß ein solcher Besitz aber als blos rechtlich nur | ||||||
| 28 | in einer vereinigten Willkühr angetroffen werden kan, mithin die Bedingung | ||||||
| 29 | a priori der Vereinbarkeit der Willkühr in Ansehung eines Objects | ||||||
| 30 | auch die Bedingung der Möglichkeit eines blos rechtlichen Besitzes der | ||||||
| 31 | Dinge und des äußern Mein und Dein ausmache davon die Categorien | ||||||
| 32 | des Besitzes der Sache der Handlung eines anderen und endlich | ||||||
| 33 | auch der Person außer mir die Arten der synthetischen Einheit sind. | ||||||
| 34 | Von dem intellectuellen Erwerb ohne Beymischung der Idee der | ||||||
| 35 | Zeit blos autor seyn oder acceptiren | ||||||
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