| Kant: AA XXIII, I. Zusammenhängender, signierter ... , Seite 228 | |||||||
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| 01 | Von der Categorie der Gemeinschaft in der 3ten Numer. | ||||||
| 02 | Von der Erwerbung durch erste Besitznehmung. | ||||||
| 03 | Sie ist nichts als Erwerbung eines Prärogativs der Zuerkennung | ||||||
| 04 | des Rechts vor aller bürgerlichen aber künftig zu erwartenden ja darum | ||||||
| 05 | zu stiftenden bürgerlichen Gesellschaft. - Der den gegenwärtigen virtuellen | ||||||
| 06 | Besitzer vertreiben will thut ihm Unrecht ohne daß er doch dieses | ||||||
| 07 | sein Eigenthum (welches er nicht hat) antastet. Denn er hindert ihn den | ||||||
| 08 | ersten Schritt zu Errichtung alles Eigenthums in Sachen zu thun | ||||||
| 09 | qui prior tempore potior iure est d. i. obgleich er kein Eigenthum | ||||||
| 10 | erworben hat so hat er doch ein Recht von einem Richter geurtheilt zu | ||||||
| 11 | werden erworben. Er thut dem andern nicht unrecht dem er wiedersteht. | ||||||
| 12 | Vierte Seite | ||||||
| 13 | Diese Begriffe aber der synthetischen Einheit a priori von der | ||||||
| 14 | Willkühr sind allein nicht hinreichend zum Erkentnis daß etwas Mein | ||||||
| 15 | oder Dein sey und könnten so wie die Categorien der Größe, Ursache etc. | ||||||
| 16 | leer seyn. Also müssen Bedingungen a priori unter denen Objecte der | ||||||
| 17 | Willkühr gegeben werden d. i. Anschauung muß dazu genommen werden | ||||||
| 18 | um ein Erkentnis von Mein und Dein außer mir zu bekommen; aber | ||||||
| 19 | Anschauung a priori um zum Schema der Begriffe in den Grundsätzen | ||||||
| 20 | des Mein und Dein welche auf Gegenstände möglicher Erfahrung gehen | ||||||
| 21 | zu dienen. Dieser Schematism eines Rechts außer mir ist nun | ||||||
| 22 | a) das Verhältnis des Gegenstandes der Willkühr außer mir im | ||||||
| 23 | Raume, b) der Willkühr anderer zu der meinigen in der Zeit c) der | ||||||
| 24 | Personen gegen einander so fern die eine zum Mein oder Dein der andern | ||||||
| 25 | gehören kan - und zwar so fern ihre Willkühr durch Raum oder Zeit | ||||||
| 26 | oder durch ihr eigen Vermögen ihren Zustand in diesen selbst zu bestimmen | ||||||
| 27 | von dem Object getrennt sind. | ||||||
| 28 | Sachen also (weil die keine freye Willkühr haben welche wiedersprechen | ||||||
| 29 | kann) können durch einseitige Willkühr aber nur zu einem auf | ||||||
| 30 | die Bedingungen der Möglichkeit der doppelseitigen in Ansehung | ||||||
| 31 | desselben Objects eingeschränkten Besitz erworben werden. Leistungen | ||||||
| 32 | einer anderen Person nur durch die Wirklichkeit einer doppelseitigen | ||||||
| 33 | Einstimmung. Endlich Personen ad instar der Sachen nur durch die | ||||||
| 34 | Nothwendigkeit der wechselseitigen Vereinigung. | ||||||
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