| Kant: AA XXIII, Vorarbeiten zur Religion innerhalb der ... , Seite 109 | |||||||
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| 01 | bewust ist er von der Besserung des vorigen Lebens angefangen hat | ||||||
| 02 | mithin er immer sich einer Schuld bewust ist die er zu tilgen oder zu | ||||||
| 03 | büßen verbunden ist. Diese Schuld aber ist die corruption des Ebenbildes | ||||||
| 04 | Gottes in ihm welches wenn er es auch herstellen könnte ihn doch wegen | ||||||
| 05 | der Übertretung die vorherging verantwortlich bleiben läßt. | ||||||
| 06 | Ein moralischer Glaube | ||||||
| 07 | ist jederzeit nur von practischer Bedeutung. Er hat seinen Beweisgrund | ||||||
| 08 | nicht in einem theoretischen Bedürfnis als nur so fern die Annehmung | ||||||
| 09 | des Objects (des höchsten Guts) nicht in sich wiedersprechend ist und dieses | ||||||
| 10 | wird nicht gedacht um (durch ein crede) seine pflichtmäßige Handlung | ||||||
| 11 | objectiv möglich oder nothwendig zu machen sondern ist nur subjectiv | ||||||
| 12 | ein Princip der Übereinstimmung seines sittlichen und pathologischen | ||||||
| 13 | Wunsches mit einander nach seiner Naturbeschaffenheit. | ||||||
| 14 | In einer Staatverfassung | ||||||
| 15 | Ist ein Schöpfer des Staats durch Gesetzgebung (der Selbstherrscher) | ||||||
| 16 | und ob er gleich nach und nach verschiedene Gesetze geben (auch alte | ||||||
| 17 | aufheben) kann so kan man ihn sich doch so denken als ob er in einem | ||||||
| 18 | Act seines Willens alle diese Gesetze für alle künftige Fälle eingesehen | ||||||
| 19 | und gegeben habe. so ist es Gott über Vernunftlose Natur Wesen: semel | ||||||
| 20 | iussit semper parent. - Aber der Regent enthält eigentlich in sich die | ||||||
| 21 | Majestät (sowie der Souverain die Weisheit) er ist die mit der höchsten | ||||||
| 22 | Macht verbundene Willkühr. Jener nachdem er gesprochen hat so ruhet | ||||||
| 23 | er von seiner Arbeit und läßt die Gesetze in der Hand des letzteren wirken. | ||||||
| 24 | Dieser kann durch keine Macht selber eingeschränkt werden aber kann | ||||||
| 25 | auch nicht Gesetze geben und der Unterthan schränkt ihn also durch sein | ||||||
| 26 | Recht unter Gesetzen ein. Allein dieses letztere würde aber nicht geschehen | ||||||
| 27 | wenn nicht auch ein Richter wäre. Dieser thut nur den Ausspruch; | ||||||
| 28 | bey Regenten ist die Ausübung der Sentenz. So würde alles | ||||||
| 29 | Gut gehen wenn jede dieser Mächte von der weisesten Einsicht im Gesetzgeben | ||||||
| 30 | und der gütigsten und verständigsten Gesinnung im Regiren wäre. | ||||||
| 31 | Wie aber die Menschen sind so übt der Zweyte seine Gewalt nicht | ||||||
| 32 | gesetzmäßig aus und der Dritte corrumpirt das Recht. | ||||||
| 33 | Also ist es ein Nothfall dem Regenten das Recht der Unwiederstehlichkeit | ||||||
| 34 | zu geben. | ||||||
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