Kant: AA XIX, Erläuterungen zu G. Achenwalls Iuris ... , Seite 606 |
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| 01 | S. II: | ||||||
| 02 | Wenn ein Welcher Monarch (g aus eigener Machtvollkommenheit ) | ||||||
| 03 | aussprechen darf: es soll Krieg seyn, und es ist alsdann Krieg, der ist | ||||||
| 04 | ein unbeschränkter Monarch (g und seyn Volk ist nicht frey. ) -- Der | ||||||
| 05 | aber, welcher zuvörderst des bey dem Volk öffentliche Anfrage thun muß, | ||||||
| 06 | ob es einwillige, daß Krieg sey, und wenn dieses sagt, es soll nicht Krieg | ||||||
| 07 | seyn, alsdann auch kein Krieg ist, (g der ist ) ein beschränkter Monarch, | ||||||
| 08 | (g und ein solches Volk ist wahrhaftig frey. ) -- Nun hat Englands König | ||||||
| 09 | constitutionsmäßig das Recht zum ersteren, die Republik Frankreich aber | ||||||
| 10 | noch nur zum letzteren (daß das Directorium den das gesammte Volk repräsentirenden | ||||||
| 11 | Rath befragen muß). Also hat das Staatsoberhaupt in | ||||||
| 12 | England absolute, in Frankreich aber nur blos eingeschränkte Gewalt, | ||||||
| 13 | und das Volk im ersteren ist nicht frey sondern unterjocht, denn welche | ||||||
| 14 | Lasten kann nun der nicht der Grosbrittanische Monarch nun nicht den | ||||||
| 15 | Schultern seiner Unterthanen selbstbeliebig auflegen? So große und eine | ||||||
| 16 | unab auf unabsehbare Zeit drückende, (g in der Folge vielleicht den Gantzen | ||||||
| 17 | Staat umstürtzende ) und selbst die Moralität des Volks direct untergrabende, | ||||||
| 18 | daß an (g das ) Fortschreiten eines des Menschengeschlechts zum | ||||||
| 19 | Besseren (g in einem großen Theil desselben ) nicht allein gar nicht zu denken | ||||||
| 20 | ist und, obgleich die Kunst der Flor (g und Anwachs ) der Künste den Verfall | ||||||
| 21 | noch eine ziemliche Zeit hinhalten kan, gleichwohl der (g nur um desto | ||||||
| 22 | gefahrlichere ) Einsturtz (g früh oder spät ) mit Gewisheit voraus zu sehen ist. | ||||||
| 23 | Es ist ein Blendwerk, wodurch man nur Kinder hintergehen kann, | ||||||
| 24 | daß doch das Volk durch seine Repräsentanten im Parlament die Kosten | ||||||
| 25 | zum Kriege (auch das gewaltthätige Pressen der Matrosen) dem Könige | ||||||
| 26 | bewilligen müsse, und sie also abschlagen und dadurch den Krieg verbieten | ||||||
| 27 | könne. Allein abgesehen (g von der Ungereimtheit ), davon daß der | ||||||
| 28 | König zuerst zuvor den Krieg einem anderen Staate ankündigen und | ||||||
| 29 | nachher allererst um die Mittel dazu bey dem Volke, das (g sie ) abschlagen | ||||||
| 30 | kann, wenn es will, Ansuchung thun soll, so muß er doch gewiß wissen, daß | ||||||
| 31 | die Reprä Volksrepräsentanten den Willen nicht haben werden, sie | ||||||
| 32 | abzuschlagen und (der Krieg mag in dies im vorkommenden Falle klug, | ||||||
| 33 | Gerecht, oder beydes nicht seyn). Wodurch kann er dieses aber gewiß | ||||||
| 34 | wissen? Weil er alle Macht Mittel in Händen hat, ihren Willen durch | ||||||
| 35 | den mächtigen Einflus des Eigennutzes zu lenken, wie er will: Die Besetzung | ||||||
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