Kant: AA XIX, Erläuterungen zu G. Achenwalls Iuris ... , Seite 587 |
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| 01 | selbst ist, verhängt er die Strafe. --- Einer, der sich bewust ist, er könne | ||||||
| 02 | wohl einmal ein Mörder werden oder Dieb oder Betrüger, kan in so fern | ||||||
| 03 | sein Gesetz geben. Alle geben ein Gesetz für alle, so fern keiner weiß, wie | ||||||
| 04 | er gesinnet seyn werde, doch so, daß ein jeder sich für seine Person redlich | ||||||
| 05 | glaubt. | ||||||
8032. ψ4--ω3. J 176. |
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| 07 | Ob alte Stiftungen für die kirchliche Verfassung sammt denen Prälaturen | ||||||
| 08 | und Einkünften, ohne jemand zu lädiren, können aufgehoben | ||||||
| 09 | werden. So bald der Begrif von der Landesreligion nicht mehr existirt, | ||||||
| 10 | so hört auch jene Stiftung auf. So waren z. B. solche Summen zum | ||||||
| 11 | Messelesen für Verstorbene legirt. Der Glaube hört auf und der Staat | ||||||
| 12 | wendet es nach der analogie des vormaligen Willens an Aussatzen. | ||||||
8033. ψ3--4. J 178. 179. |
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| 14 | 178: Ein delictum publicum kan nicht verziehen werden, weil das | ||||||
| 15 | Recht oder die Sicherheit des Volks nicht weggegeben werden kan. 179: Ein | ||||||
| 16 | delictum privatum kan verziehen werden. Daher ist es demjenigen, der | ||||||
| 17 | dadurch leidet, einerley, wie der laedens ihn befriedige und er kan es ignoriren, | ||||||
| 18 | weil es eine Sache zwischen ihm und andern privatleuten ist aber | ||||||
| 19 | nicht, wenn die laesio ein delictum publicum war; denn da dadurch der | ||||||
| 20 | ganze Staat lädirt wird, so muß er den laedentem nicht in Nothwendigkeit | ||||||
| 21 | versetzen durch ein ähnliches delictum, das erste zu vergüten. | ||||||
8034. ψ3--4. J 178. |
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| 23 | Keinem Unterthan komt es zu, sich selbst Genugthuung zu nehmen | ||||||
| 24 | (g Satisfactio privata ). non est iudex in causa propria. Er laedirt dadurch | ||||||
| 25 | seine Mitbürger aber auch seine Obrigkeit und das summum imperium. | ||||||
| 26 | Aber er kan sich in casu necessitatis gegen Gewalt vertheidigen. | ||||||
8035. ψ4--ω3. J 178. 179. |
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| 28 | 178: Die iustitia punitiva hat zur Absicht: 1. den Unterthan aus einem | ||||||
| 29 | schlimmen in einen besseren Bürger umzuwandeln; 2. durch warnende | ||||||
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