Kant: AA XIX, Erläuterungen zu G. Achenwalls Iuris ... , Seite 586 |
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| 8027. ψ. J 177. |
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| 02 | Wenn jemand einen andern Bürger desjenigen beraubt, dessen er | ||||||
| 03 | nach dem pacto civili theilhaftig seyn solte, so beraubt er sich selbst auch | ||||||
| 04 | des Vortheils aus dem pacto. | ||||||
8028. ψ? υ--χ?? J 179. Zu § 194, Anfang: |
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| 06 | Ob dem Rechte zu strafen eine Verbindlichkeit, Strafe zu leiden, zukomme? | ||||||
| 07 | ja, so fern die Verbindlichkeit iuridisch aber nicht so fern sie moralisch | ||||||
| 08 | genommen wird, d. i. so fern noch eine besondre Strafe auf die | ||||||
| 09 | wiedersetzung gelegt werden kan, die der Strafrichter mit Recht ausübt. | ||||||
| 10 | Also muß der Richter nur die Strafe als poenam correctivam, die aus | ||||||
| 11 | gütigkeit gegen den Verbrecher ausgeübt wird, zugefügt wird, ansehen; | ||||||
| 12 | denn er erwartet noch ferner von ihm Handlungen aus Verbindlichkeit. | ||||||
| 13 | Aber bey der poena vindicativa, Todesstrafe ist es anders. | ||||||
8029. ψ? υ--χ?? J 179. |
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| 15 | Alle Strafe im staat geschieht wohl zur correction und zum Exempel, | ||||||
| 16 | aber sie muß allererst um des Verbrechens an sich selbst willen gerecht seyn, | ||||||
| 17 | qvia peccatum est. Der Verbrecher muß nicht über Unrecht klagen können. | ||||||
8030. ψ4--ω3. J 178. |
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| 19 | Alle Strafe müssen die poenas vindicativas (die der Bosheit angemessen | ||||||
| 20 | sind) nicht überschreiten, ausser in casu necessitatis, wo selbst ein | ||||||
| 21 | Versuch mit dem Tode bestraft werden kan. | ||||||
8031. ψ4--ω3. J 176. |
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| 23 | Contra Beccariam. Niemand kan wollen, daß er gestraft werde. | ||||||
| 24 | Denn die Strafe ist gerade etwas, was ihm wieder Wunsch und Willen | ||||||
| 25 | zugefügt wird, sonst wäre es keine Strafe. Er kan es aber wollen, so fern | ||||||
| 26 | er sich in einer eingebildeten Person vorstellt, nämlich wie andere ihn | ||||||
| 27 | allenfalls beurtheilen könnten, daß er etwa auch ein Mörder seyn könnte. | ||||||
| 28 | Über diese eingebildete Person, also über einen moralisch anderen, als er | ||||||
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