Kant: AA XIX, Erläuterungen zu G. Achenwalls Iuris ... , Seite 487 |
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| 01 | werden. Die Unterthanen * haben Recht aber keine erlaubte Gewalt | ||||||
| 02 | und bedienen sie sich ihrer eignen, so thun sie nicht dem imperanti | ||||||
| 03 | unrecht, sondern es ist formaliter unrecht. Sie handeln wieder die form | ||||||
| 04 | des gemeinen wesens und ihren Vertrag. Der Wiederstand der Unterthanen | ||||||
| 05 | wiederspricht sich selbst und der geduldige Gehorsahm ihrer Glükseeligkeit, | ||||||
| 06 | ienes entscheidet. | ||||||
| 07 | 184: * (s sie können sich niemals wiedersetzen aber doch wiederstehen, | ||||||
| 08 | d. i. weigern, das an sich moralisch unmögliche zu thun und | ||||||
| 09 | darüber alles erdulden. Die Ursache hiervon ist, weil der Mensch ein | ||||||
| 10 | thier ist, was nur unter dem Zwange Gut ist, und der da zwingen soll, | ||||||
| 11 | selbst Mensch ist. Es geschieht dem auch hierin kein Unrecht, der jederzeit | ||||||
| 12 | die Bande des Rechts zerreißen will. ) | ||||||
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